Diskussion um die Abbildung immaterieller Werte im Jahresabschluss
In dem Diskussionspapier wird festgestellt, dass die Wertrelevanz von Jahresabschlüssen abnimmt, was darauf zurückzuführen sein könnte, dass Jahresabschlüsse keine Informationen über die große Bandbreite von immateriellen Werten enthalten, die für mehr Unternehmen als früher an Bedeutung gewonnen haben.
Problematik von unzureichenden Informationen über immaterielle Werte
Unzureichende Informationen über immaterielle Werte könnten aufgrund von Informationsasymmetrien den Marktwert des Unternehmens beeinträchtigen, zu einer ineffizienten Kapitalallokation in der Gesellschaft führen und die Beurteilung der Unternehmensführung erschweren. Außerdem ist es für die Adressaten schwierig, Unternehmen, die organisch wachsen, mit solchen zu vergleichen, die durch Akquisitionen wachsen, da die derzeitigen Rechnungslegungsnormen im Allgemeinen vorschreiben, dass erworbene immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden müssen, während selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte nur unter bestimmten Umständen angesetzt werden können.
Drei mögliche Ansätze zu besseren Informationen über immaterielle Werte
In dem Diskussionspapier werden drei Ansätze für bessere Informationen über immaterielle Werte erwogen:
- Ansatz und Bewertung in den primären Abschlussbestandteilen;
- Angaben zu spezifischen immateriellen Vermögenswerten im Anhang oder im Lagebericht;
- Informationen über zukunftsorientierte Aufwendungen und Risiko-/Chancenfaktoren, die sich auf die künftige Leistung auswirken können, im Anhang zum Abschluss oder im Lagebericht.
Der Umfang der Überlegungen der EFRAG geht über die bestehende Definition von Vermögenswerten in der Rechnungslegung hinaus und umfasst auch Quellen eines möglichen wirtschaftlichen Nutzens, die nicht von einem Unternehmen kontrolliert werden. Aus diesem Grund wird im Diskussionspapier der Begriff "immaterielle Werte" anstelle von "immateriellen Vermögenswerten" verwendet.
Empfehlung EFRAG
EFRAG hat das Projekt Ende April mit der Veröffentlichung eines Dokuments mit Empfehlungen und einer Zusammenfassung der Rückmeldungen abgeschlossen. In den Empfehlungen und der Zusammenfassung der Rückmeldungen stellt EFRAG fest, dass immaterielle Vermögenswerte (einschließlich immaterieller Vermögenswerte und anderer immaterieller Werte, die nicht der Definition eines Vermögenswerts entsprechen) viele verschiedene Arten von Ressourcen enthalten können. EFRAG empfiehlt daher, alle im Diskussionspapier untersuchten Ansätze zu erwägen – je nach Art der immateriellen Werte einzeln oder in Kombination –, um bessere Informationen über immaterielle Werte zu erhalten.
DRSC Stellungnahme zu immateriellen Werten
In seiner Stellungnahme vom 30.6.2022 hat das DRSC ebenfalls für diesen Ansatz geworben, allerdings das größte Potential bezüglich der Aufnahme von Abgabepflichten zu spezifischen immateriellen Werten gesehen. Darüber hinaus hat das DRSC in seiner Stellungnahme die Notwendigkeit einer kohärenten, konsistenten und integrierten Berichterstattung über immaterielle Werte hervorgehoben. Eine Verknüpfung mit der Nachberichtsberichterstattung wird als äußerst wichtig herausgestellt. Dies ist zumindest in Teilen auch erfolgt, da die finale Fassung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) neben dem Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht weitere Erläuterungen zu immateriellen Vermögensgegenständen im Jahresabschluss fordert. Die Umsetzung in das HGB steht aber noch aus (und muss bis Mitte 2024 erfolgen) – ebenso gibt es aktuell keine weiteren Projekte, die aus der Initiative der EFRAG folgten.
Das 52-seitige Papier mit den zusammengefassten Ergebnissen ist hier abrufbar. Darin finden sich auch die Verlinkungen auf das Diskussionspapier.
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Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
1.391
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.1201
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.0832
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Urlaubsrückstellung berechnen
521
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
498
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Wann ist die Leasingsonderzahlung zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig?
483
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Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
436
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Vorteil 1 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Anhang kann entfallen
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Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
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Fachlicher Hinweis des IDW zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges
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