Rz. 159

Bei der Berechnung des Preises muss die USt außer Ansatz gelassen werden, die im Fall der Steuerpflicht für die ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung zu zahlen wäre. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Unternehmer, der seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuert, den offenen Ausweis der USt unterlässt und in der Rechnung bestätigt, dass er von der Umsatzsteuerbefreiung nach dem Ergänzungsabkommen und von dem Recht zum Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat und eine USt daher im Preis nicht enthalten ist.

 

Rz. 160

Unternehmer, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern und allgemein Bruttopreise (einschließlich USt) in Rechnung stellen, haben die im Bruttopreis enthaltene USt erkennbar vom Rechnungsbetrag abzusetzen. In diesen Fällen wird die Höhe des Abzugs von dem Steuersatz bestimmt, der bei einer Steuerpflicht des Umsatzes in Betracht kommen würde.

 

Rz. 161

Unternehmer, die ihre Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, sondern als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG versteuern, haben bei der Preisgestaltung ebenfalls die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen. Sie haben in ihren Rechnungen zum Ausdruck zu bringen, dass sie für ihre Umsätze keine USt zu zahlen haben. Fehlt ein entsprechender Hinweis, führt dies nicht zur Versagung der Steuerbefreiung, wenn der Rechnungsbetrag tatsächlich keine USt enthält und alle übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt sind.

 

Rz. 162

Wird in einer Rechnung über einen steuerfreien Umsatz nach Art. 14 Abs. 2 NATO-HQ-ErgAbk die USt gesondert ausgewiesen, schuldet der leistende Unternehmer diese nach § 14c Abs. 1 UStG. Der unrichtige Steuerausweis kann in der Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt werden. § 17 Abs. 1 UStG ist entsprechend anzuwenden.

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