Rz. 19

Der Verzicht auf Steuerbefreiungen gem. § 9 Abs. 1 UStG hat folgende Voraussetzungen:

  1. Verzichten können nur Unternehmer.
  2. Die Umsätze müssen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden.
  3. Nur Umsätze, welche nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g (und in der Zeit v. 1.1. bis Ende 1999 gem. Buchst. k; Rz. 16). § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 4 Nr. 12, § 4 Nr. 13 oder § 4 Nr. 19 UStG steuerfrei sind, können als steuerpflichtig behandelt werden.[1]
 

Rz. 20

Die Überschrift des § 9 UStG lautet seit dem 1.1.1965 unverändert "Verzicht auf Steuerbefreiungen". § 9 UStG 1980 i. d. F. bis zum 31.12.1984 sprach (ebenso wie jetzt § 9 Abs. 1 UStG 1993) allerdings nur davon, dass der Unternehmer einen Umsatz als steuerpflichtig behandeln könne. Gemäß § 9 Abs. 2 UStG ist der Verzicht "nur zulässig, soweit …". Trotz der Formulierung "Verzicht" in der Überschrift und in § 9 Abs. 2 UStG muss der Unternehmer einen Verzicht aber nicht ausdrücklich aussprechen i. S. der Abgabe einer Willenserklärung. Anders als gem. § 9 UStG 1967/73 bedarf es seit dem UStG 1980 keiner ausdrücklichen Erklärung über den Verzicht mehr gegenüber einer Finanzbehörde. Vielmehr kann der Unternehmer den steuerfreien Umsatz seit dem 1.1.1980 einfach als steuerpflichtig behandeln, d. h. der Besteuerung unterwerfen. Art. 137 MwStSystRL spricht davon, dass der Unternehmer sich "für eine Besteuerung entscheiden" kann (Rz. 35). Im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Verzicht gem. § 9 Abs. 3 S. 1 UStG an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig, d. h. der Verzicht ist gegenüber den im Versteigerungstermin bietenden Personen auszusprechen (vgl. Rz. 4a). Der Verzicht gem. § 9 Abs. 3 S. 2 UStG muss im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag erklärt werden. Das gilt auch für die Rücknahme des Verzichts.[2] Bei diesen Vorgängen gem. § 9 Abs. 3 UStG wirkt keine Finanzbehörde mit.

[1] Mit den sich aus § 9 Abs. 2 UStG ergebenden Einschränkungen.

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