3.4.1 Allgemeines

 

Rz. 33

Liegen sämtliche in 3.3.2.-3.3.4. beschriebenen Voraussetzungen gem. § 6b Abs. 1 UStG vor, normiert § 6b Abs. 2 UStG die Rechtsfolgen für den Lieferer und für den Erwerber.

3.4.2 Rechtsfolgen für den Lieferer

 

Rz. 34

Gem. § 3 Abs. 1a UStG gilt das Befördern bzw. Versenden des Gegenstands beim Lieferer im Abgangsmitgliedstaat nicht als steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch Verbringen. Gem. § 1a Abs. 2a UStG gilt das Befördern bzw. Versenden des Gegenstands beim Lieferer im Bestimmungsmitgliedstaat folglich auch nicht als steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb durch Verbringen. Damit wäre dieser Vorgang im Ergebnis nicht steuerbar. Es gelten dafür aber die oben beschrieben Pflichten (3.3.2.).

Fraglich ist, ob diese Auffassung des Gesetzgebers nicht sowieso ins Leere geht. Nach Auffassung des BFH ist genau in diesen Fällen, in denen der Abnehmer in derartigen Fällen bereits feststeht gerade kein innergemeinschaftliches Verbringen, sondern eine Beförderungs- oder Versendungslieferung anzunehmen.[1] Dieser Auffassung schließe ich mich an, weshalb auch die in Rz. 45 beschriebene Rechtsfolge eintritt, wenn eine der Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 oder 5 UStG nicht erfüllt ist.

Erst die spätere eigentliche Verschaffung der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Auslagerung ist ein steuerbarer Vorgang. Der eigentliche Ort der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat wird durch § 6b Abs. 2 Nr. 1 UStG in den Abgangsmitgliedstaat verlagert. Weiter bestimmt § 6b Abs. 2 Nr. 1 UStG, dass diese Lieferung beim Lieferer einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) gleichgestellt wird. Damit ist nicht eine innergemeinschaftliche Lieferung durch Verbringen (§ 6a Abs. 2 UStG), sondern eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG gemeint.

 

Rz. 35

Der Lieferer muss dafür im Abgangsmitgliedstaat eine weitere ZM[2] übermitteln; zur ersten ZM, Rz. 24. Da diese weitere ZM einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt ist, gilt für diese ZM gem. § 18a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG die Angabe der Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG.

 

Rz. 36

Zudem ist die innergemeinschaftliche Lieferung in die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Abgangsmitgliedstaat aufzunehmen; zur Angabe der Bemessungsgrundlage Rz. 22. Allerdings sind keine weiteren Beleg- und Buchnachweise für diese innergemeinschaftliche Lieferung zu führen[3], da die innergemeinschaftliche Lieferung nur eine gesetzliche Fiktion ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung[4] bedeute die Gleichstellung mit einer im Abgangsmitgliedstaat bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferung insbesondere, dass diese Lieferung ohne weitere Nachweisvoraussetzungen steuerfrei sei. Neben den Aufzeichnungen nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 22 Abs. 4f UStG bzw. der Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 18a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 2a UStG müsse der Unternehmer somit keine weiteren Nachweise führen, um die Steuerbefreiung seiner innergemeinschaftlichen Lieferung anwenden zu können.

[2] Meyer-Burow/Connemann, UR 2019, 271.
[3] Meyer/Connemann, UR 2019, 271.
[4] BT-Drs. 19/13436 v. 23.9.2019.

3.4.3 Rechtsfolgen für den Erwerber

 

Rz. 37

Gem. § 1a Abs. 2a UStG gilt das Befördern bzw. Versenden des Gegenstands beim Lieferer im Abgangsmitgliedstaat nicht als steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch Verbringen. Damit ist dieser Vorgang im Ergebnis nicht steuerbar. Es gelten dafür aber die oben beschrieben Pflicht (3.3.2.)

Erst die spätere eigentliche Verschaffung der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Auslagerung ist ein steuerbarer Vorgang. Dabei ist § 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG zu beachten, wonach diese Lieferung beim Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat einem steuerbaren und i. d. R. steuerpflichtigen[1] innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG) gleichgestellt wird.

 

Rz. 38

Damit liegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der auch entsprechend in die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat aufgenommen werden muss. Es gelten dafür die allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Bemessungsgrundlage, der Entstehung und dem Steuerschuldner.

[1] Ausnahme Rz. 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge