3.3.2.1 Übersicht

 

Rz. 15

Für den Lieferer gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Lieferer muss ein Unternehmer sein, der im Rahmen seines Unternehmens handelt.
  • Es muss eine Vereinbarung bestehen, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber erst nach dem Befördern oder Versenden erfolgt.
  • Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers müssen dem Lieferer zu Beginn der Beförderung oder Versendung bekannt sein.
  • Der Lieferer hat in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Lieferer führt Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4f UStG.
  • Der Lieferer gibt für das Befördern bzw. Versenden eine ZM rechtzeitig, richtig und vollständig ab.
 

Rz. 16

Diese Voraussetzungen stellen materielle Tatbestandsmerkmale dar, die für eine Anwendung der Regelung zwingend erforderlich sind. Dies sieht auch die Verwaltung so. Gem. Abschn. 6b.1 Abs. 19 S. 1 UStAE kann der liefernde Unternehmer durch die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen oder Überschreiten der 12-Monatsfrist (Rz. 30) erreichen, dass die Vereinfachungsregelung nach § 6b UStG keine Anwendung findet. Allerdings muss dies von vorneherein so gestaltet werden und nicht nachträglich.[1] Das Nichtbeachten oder der Wegfall einer der Voraussetzungen führt m. E. dann zu den in § 6b Abs. 6 UStG beschriebenen Rechtsfolgen (Rz. 45).

3.3.2.2 Unternehmereigenschaft des Lieferers

 

Rz. 17

Für die Person des Lieferers bestimmt § 6b Abs. 1 UStG, dass dieser ein Unternehmer sein muss. Da er einen Gegenstand des Unternehmens zu befördern oder versenden hat, muss er im Rahmen seines Unternehmens handeln. Abschn. 6b.1 Abs. 11 UStG stellt klar, dass der liefernde Unternehmer auch im Drittland ansässig sein kann, sofern er denn in einem anderen Mitgliedstaat (als dem Bestimmungsmitgliedstaat, Rz. 20) für Zwecke der USt registriert ist.

3.3.2.3 Bestehen einer Vereinbarung

 

Rz. 18

Bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung der Gegenstände des Unternehmens im Abgangsmitgliedstaat muss eine Vereinbarung mit mindestens einem späteren Erwerber vorliegen, in welcher geregelt wird, dass dieser nicht bei Beendigung der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat die Verfügungsmacht an den Gegenständen erhält, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.

[1]

Dies ergibt sich aus der Formulierung einer "bestehenden Vereinbarung". Zwar ist keine Schriftform vorgeschrieben, jedoch ist diese zum Zwecke eines späteren Nachweises zu empfehlen. Für ausreichend hält Abschn. 6b.1 Abs. 3 S. 2 UStAE einen (Rahmen-)Vertrag, der die Modalitäten bestimmt, unter denen der Erwerber zur Entnahme der im Bestand des Lagers befindlichen Waren berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.

Eine weitere Rechtsfolge aus der Vereinbarung ist, dass das Befördern bzw. Versenden nichts weiter auslöst. Insbesondere liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen weder im Ausgangsmitgliedstaat noch folgerichtig im Bestimmungsmitgliedstaat vor.[2]

Ergibt sich aus der Vereinbarung, dass die Verfügungsmacht bereits im Zeitpunkt des Beförderns oder Versendens verschafft wird, treten die Rechtsfolgen des § 6b Abs. 2 UStG nicht ein.[3]

Vielmehr liegt im Zeitpunkt des Beförderns oder Versendens im Abgangsmitgliedstaat eine innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferers und ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Abnehmers vor. Auch eine kurzfristige Zwischenlagerung würde zu keinem anderen Ergebnis führen.[4]

[1] Körner, UR 2019, 873.
[3] Abschn. 6b.1 Abs. 3 S. 1 UStAE, Rz. 13.

3.3.2.4 Name und Anschrift des Erwerbers

 

Rz. 19

Die in § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG verwendete Formulierung entspricht der des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, § 14 UStG, Rz. 69ff.

3.3.2.5 Nichtansässigkeit im Bestimmungsmitgliedstaat

 

Rz. 20

Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Nr. 2 UStG, wonach der Lieferer in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zielt m. E. lediglich auf das Erfordernis hin, dass der Lieferer im Bestimmungsmitgliedstaat nicht bereits unter einer Steuernummer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist. Kontakte zum BZSt z. B. aufgrund des Vergütungsverfahrens sind unschädlich.

Dahingehend problematisch könnte es sein, wenn das Konsignationslager durch den Lieferer (Konsignant) im Bestimmungsmitgliedstaat betrieben wird und den Charakter einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte[1] hätte. Dies wäre der Fall, wenn das Lager mit dort tätigem Personal für andere entgeltliche Umsätze verwendet werden würde. § 6b UStG könnte dann nicht angewendet werden. Würde das Lager ausschließlich als Konsignationslager genutzt werden, würden sich keine Umsätze des Konsignanten dort ergeben, dann wäre der umsatzsteuerrechtliche Charakter einer Betriebsstätte auch nicht gegeben.[2]

 

Rz. 21

Unklar erscheint, was in diesem Zusammenhang mit der Formulie...

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