Rz. 45

MWv 1.1.2005 wurde die Einfuhr von Erdgas über das Erdgasnetz und von Elektrizität befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Zum 1.1.2011 wurde § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG dergestalt neu gefasst, dass Erdgas über das Erdgasnetz oder Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, Elektrizität und Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetzwerke befreit sind.

Eingeführt infolge der Neuregelung des Orts von Energielieferungen gem. § 3g UStG, intendiert die Vorschrift, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG ist die Einfuhr von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Erdgasnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze steuerfrei.

Ebenfalls steuerfrei nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG ist die Einfuhr von Erdgas, das über eine Erdgasleitung erfolgt, die fest und dauerhaft an das Erdgasverteil- bzw. Erdgasübertragungsnetz angeschlossen ist.[1]

Bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität an einen anderen Abnehmer wird grundsätzlich auf den Ort des tatsächlichen Verbrauchs dieser Gegenstände abgestellt (Abschn. 3g.1 Abs. 5 UStAE).

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