Rz. 29

Neu gefasst ist seit Anfang 2011 die Steuerbefreiung für Gegenstände, die von einem EUStSchuldner im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) verwendet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG). § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG wurde neu gefasst mWv 1.1.2011 durch das Gesetz v. 8.12.2010.[1]

Mit der Einführung der Regelung im UStG 1983 wurde diese Regelung zur Vereinfachung der Abwicklung von Durchfuhrgeschäften aus einem Drittland über die BRD in einen Mitgliedstaat eingeführt.

 

Rz. 30

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG betrifft den Sonderfall, dass ein Schuldner der EUSt die Gegenstände nach der Einfuhr unmittelbar zur Ausführung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet. In diesem Fall fällt keine EUSt an.[2] § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG besteht neben dem § 4b Nr. 4 UStG. § 4b Nr. 4 UStG vermeidet die Besteuerung eines dem Grunde nach steuerpflichtigem Erwerb, wenn sich im Anschluss daran eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine Ausfuhr anschließt.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 UStG ist die Einfuhr von Waren steuerfrei, wenn die Waren vom Schuldner der ansonsten anfallenden EUSt im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a UStG) verwendet werden. Ansonsten wäre die EUSt als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Dadurch dass die Ware aber bereits bei der Einfuhr abgabenbefreit ist, wird die Abfertigung vereinfacht und beschleunigt.

 

Rz. 31

EUStfrei sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG die Einfuhr von Gegenständen,

  1. von einem Schuldner der EUSt (2.3.1, Rz. 32ff.)
  2. die im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) verwendet werden (2.3.2, Rz. 36ff.);
  3. dabei hat der Schuldner der EUSt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 UStG nachzuweisen (2.3.3., Rz. 39).
  4. Des Weiteren hat der Schuldner der EUSt zum Zeitpunkt der Einfuhr (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c UStG) (2.3.4., Rz. 40ff.):

    • seine Umsatzsteuer-ID oder die seines Fiskalvertreters sowie
    • die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-ID des Abnehmers mitzuteilen und
    • nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
  5. Problematisch ist die Anwendung der Regelung bei Dreiecks- bzw. Reihengeschäften (2.3.5., Rz. 42).

Mit der Abgabe der Zollanmeldung ist gleichzeitig ein Antrag auf Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG gestellt.[3]

[1] BGBl I 2010, 1768.
[2] VSF Z 81 01 Abs. 54.

2.3.1 EUSt-Schuldner

 

Rz. 32

Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.1997 wird im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht mehr auf den Anmelder, sondern auf den EUStSchuldner abgestellt.

Wer Schuldner der EUSt ist, bestimmt sich gem. § 13a Abs. 2 UStG i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß nach den Vorschriften der Zölle. Schuldner der EUSt ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung schuldet die EUSt auch die Person, für deren Rechnung bzw. deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.[1]

Der deutsche Gesetzgeber hat mit diesem Verweis auf das Zollrecht von seiner Befugnis aus Art. 201 MwStSystRL Gebrauch gemacht. Nach Art. 201 MwStSystRL ist Schuldner der EUSt die Person, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt.

Gem. Art. 77 Abs. 3 UA 1 S. 1 UZK ist Zollschuldner der Anmelder. Anmelder ist gem. Art. 5 Nr. 15 UZK die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird.

Der Anmelder kann in eigenem Namen handeln oder direkt gem. Art. 18 Abs. 1 UA 2 1. Var. UZK vertreten werden. Nach Art. 19 Abs. 1 UA 2 UZK ist Zollschuldner auch, wer wegen Nichtangabe des Vertretungsverhältnisses oder fehlender Vertretungsmacht als Anmelder gilt.[2] Nach Art. 77 Abs. 3 UA 1 S. 2 UZK ist bei indirekter Vertretung neben dem indirekten Vertreter auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung bzw. deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.[3]

Im Fall unrichtiger Angaben in der Zollanmeldung kann unter den Voraussetzungen des Art. 77 Abs. 3 UA 2 UZK ein weiterer Zollschuldner dazu treten. Liegen Pflichtverstöße vor, bestimmt sich die Zollschuldnerschaft nach Art. 79 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UZK.

 

Rz. 33

Nach einem Urteil des EuGH v. 1.6.2017[4] entsteht die EUSt im Gegensatz zur Zollschuld im Falle des Entziehens der Ware aus einer Freizone nicht, wenn die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union überführt wurde.

Ein Drittlandsunternehmer kann durch einen indirekten Vertreter (Art. 18 Abs. 1 UA 2 2. Var. UZK) die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, wenn er Gegenstände in das Inland einführt und im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar an einen Unternehmer in einem Mitgliedstaat liefert. Vor dem 1.1.1997 konnte ein Drittlandsunternehmer die Steuerfreiheit nicht beanspruchen, weil er zollrechtlich ni...

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