Rz. 22

Die Vergütung ist nur auf Antrag zu gewähren.[1] Der Vergütungsberechtigte hat die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen.[2] Bei dem Antrag auf Steuervergütung nach § 4a UStG handelt es sich somit um eine Steueranmeldung.[3] Ein besonderer Vergütungsbescheid ist daher nur in den Fällen vom FA zu erteilen, wenn es von der Anmeldung abweicht[4], d. h. die Vergütung ablehnt oder niedriger festsetzt. Stimmt das FA dem Vergütungsantrag zu, steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[5] gleich. Weicht das FA von der Anmeldung ab, muss der Vorbehalt der Nachprüfung gesondert angeordnet und im Bescheid vermerkt werden. Die Vergütung wird erst mit ihrer Festsetzung, d. h. mit dem Tag der Zustimmung durch das FA, fällig.[6]

 

Rz. 23

Bestandteil des Vergütungsantrags ist eine Anlage[7], in der die Ausfuhren einzeln aufzuführen sind. Minderungen der in Rechnung gestellten USt oder Minderungen der USt auf innergemeinschaftliche Erwerbe (z. B. durch Skonti oder durch Preisherabsetzungen aufgrund von Mängelrügen) sind bei der Berechnung der Umsatzsteuer-Vergütung ggf. zu berücksichtigen. Nachträgliche Minderungen der USt, deren Vergütung schon früher beantragt worden ist, sind ggf. in der Berechnung der Umsatzsteuer-Vergütung gesondert abzusetzen. Zu Unrecht empfangene Beträge der Umsatzsteuer-Vergütung (z. B. bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen) müssen unverzüglich an das FA zurückgezahlt werden.

 

Rz. 24

Die Antragsfrist ist aufgrund der Ermächtigung in § 4a Abs. 2 UStG in § 24 Abs. 1 UStDV geregelt. Der Vergütungsantrag ist danach bei dem FA einzureichen (nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung), in dessen Bezirk der Vergütungsberechtigte seinen Sitz hat. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kj. folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist.[8] Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden (Ausschlussfrist). Bei Versäumung der Antragsfrist kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ist der ausgeführte Gegenstand zunächst im Rahmen einer zugelassenen Freihafenlagerung nach § 12a EUStBV vorübergehend in einem Freihafen gelagert worden, ist für die Antragsfrist der Zeitpunkt des Beginns der begünstigten Verwendung des Gegenstands maßgebend.[9]

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