Rz. 223
§ 4 Nr. 8 Buchst. j UStG wurde durch Art. 5 Nr. 5 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) v. 9.12.2004[1] mWv 16.12.2004 aufgehoben. Die seit dem 1.1.1987 geltende Steuerbefreiung für die Beteiligung als stiller Gesellschafter gem. § 4 Nr. 8 Buchst. j UStG ist damit ersatzlos weggefallen.
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