Rz. 80c

Die Steuerbefreiung ab 1.1.2018 umfasst nach wie vor lediglich Tätigkeiten der Verwaltung. Andere Tätigkeiten als die Verwaltung, insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 72 bis 79 KAGB bzw. der §§ 81 bis 89a KAGB, sind nicht steuerbegünstigt. Vgl. zum Umfang der Steuerbefreiung insbesondere Rz. 75.

 

Rz. 80d

Auf folgende Unterschiede ab 1.1.2018 ist dennoch insbesondere hinzuweisen: Bei einem Investmentvermögen in der Form eines Sondervermögens erfüllt die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Verwaltung des Investmentvermögens ihre gegenüber den Anlegern aufgrund des Investmentvertrags bestehenden Verpflichtungen. Bei einem Investmentvermögen in der Form einer Investmentgesellschaft[1], das eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung und Anlage ihrer Mittel bestellt hat, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und der Investmentgesellschaft tätig. Es liegt eine Verwaltungsleistung gegenüber der Investmentgesellschaft als Leistungsempfänger vor.

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