Rz. 16

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG gilt nach S. 2 der Vorschrift nicht für Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder die Vermittlung dieser Umsätze, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden. Der Verkauf von ungeschnittenen Banknotenbögen und von sog. Schreddergeld ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. b S. 1 UStG steuerbefreit, wenn im Zeitpunkt des Umsatzes kein gesetzliches Zahlungsmittel vorliegt bzw. infolge des Sammlerwerts für die Banknoten ein höherer Preis als der Nennwert gezahlt wird.[1]

 

Rz. 17

Umsätze mit Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, und die Vermittlung dieser Umsätze waren mWv 1.1.1993 bis zum 31.12.1999 nach § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG steuerbefreit. Seit dem 1.1.2000 fallen diese Umsätze unter die Steuerbefreiung nach § 25c UStG. Daher ist nur bei anderen Münzen als Goldmünzen, deren Umsätze unter eine Steuerbefreiung fallen, und bei Banknoten davon auszugehen, dass sie wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert umgesetzt werden. Die Umsätze dieser Münzen und Banknoten sind nicht von der USt nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreit.

[1] FG Münster v. 4.12.2007, 15 K 2776/05 U, EFG 2008, 422, NZB als unzulässig verworfen durch BFH v. 18.5.2009, V B 6/08, BFH/NV 2009, 1473 zur Frage, ob bei der Veräußerung von Banknotenbögen das Entgelt in einen steuerfreien Anteil hinsichtlich des Nennbetrages und einen steuerpflichtigen Gewinnanteil aufgespalten werden kann, ist nicht klärungsbedürftig.

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