Rz. 1

§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreit die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Nicht unter die Befreiung fallen solche Umsätze, bei denen das Zahlungsmittel wegen seines Metallgehalts oder seines Sammlerwerts umgesetzt wird. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Umsätze der Banken im sog. Geldsortengeschäft, also der Ankauf und der Verkauf von Devisen. Nach dem EuGH-Urteil v. 14.7.1998[1] tätigt die Bank in solchen Fällen keine Lieferungen von Zahlungsmitteln. Der Umsatz ist eine Dienstleistung (sonstige Leistung), deren Gegenleistung in der Kursdifferenz bzw. in der Umtauschgebühr liegt.[2] Die Annahme einer Dienstleistung (sonstige Leistung) im Gegensatz zu einer Lieferung hat Auswirkungen auf den Ort der Leistung und damit auch für ein etwaiges Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 3 UStG. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind somit:

  • Devisen, Banknoten und Münzen und
  • ein Umsatz, der sich darauf bezieht.

Kursgültige Banknoten und Münzen sind gesetzliche Zahlungsmittel. Der Euro ist in Deutschland als einzige Währung unbeschränkt gesetzliches Zahlungsmittel. Weiterhin werden auch alle ausländischen Banknoten und Münzen erfasst, die in Ihrem Ausgabeland gesetzliches Zahlungsmittel sind. Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, können Dienstleistungen sein. Umsätze mit Devisen, Banknoten und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, sind deshalb befreit, weil die Hingabe von Geld anerkanntermaßen nicht mit USt belastet wird, sondern nur die Gegenleistung einer besteuerten Leistung ist.

 

Rz. 2

Von der Steuerfreiheit werden solche Geldsorten ausgenommen, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden. Mit dieser Einschränkung wird erreicht, dass Geldsorten, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerlich als Waren behandelt werden. Münzen und Banknoten werden als gesetzliches Zahlungsmittel umgesetzt, wenn sie zu ihrem Nennwert umgesetzt werden. Sie werden wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts gehandelt, wenn sie zu einem Aufpreis geliefert werden. Dies dürfte bei Goldmünzen regelmäßig der Fall sein. Zu Kursmünzen vgl. Rz. 13a.

[1] EuGH v. 14.7.1998, C-172/96, First National Bank of Chicago, EuGHE I 1998, 4387, UR 1998, 456 m. Anm. Philipowski.
[2] Vgl. auch § 43 Nr. 3 UStDV, wo von sonstigen Leistungen, die im Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen, die Rede ist; Abschn. 3.5 Abs. 3 Nr. 17 UStAE, wonach der An- und Verkauf in- und ausländischer Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften (Geldwechselgeschäft) eine sonstige Leistung darstellt; vgl. auch BFH v. 19.5.2010, XI R 6/09, BFH/NV 2010, 2211, BStBl II 2011, 831.

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