2.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

 

Rz. 42

Die Steuerbefreiung ist – abgesehen von der Bedingung, dass die Leistung steuerbar, also im Inland ausgeführt sein muss (Rz. 58) – von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Die Lieferung oder sonstige Leistung wird an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags bewirkt,
  • die Lieferung oder sonstige Leistung fällt nicht bereits unter die in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Steuerbefreiungen,
  • es handelt sich nicht um die Lieferung neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG,
  • die Lieferung oder sonstige Leistung ist für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer NATO-Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt,
  • die Streitkräfte dienen der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung,
  • der Unternehmer muss all diese Voraussetzungen nachweisen; von der Ermächtigung des § 4 Nr. 7 S. 5 UStG, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie die Voraussetzungen im Einzelnen nachzuweisen sind, hat das BMF noch keinen Gebrauch gemacht, sodass keine detaillierten Regelungen bestehen, wie der Nachweis geführt werden kann.

2.2 Leistung an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags

 

Rz. 43

Nach der Gesetzesfassung sind Lieferungen und sonstige Leistungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags von der USt befreit. Demnach erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen, die an einen NATO-Staat, also an einen Staat, der zu den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags gehört, als Vertragspartner (Leistungsempfänger) des leistenden Unternehmers erbracht werden. Da die Steuerbefreiung nur Umsätze an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags umfasst, sind Leistungen an die Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbegünstigt, sondern steuerpflichtig. Im Gegensatz zu den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG muss der Gegenstand der Lieferung nicht in einen anderen Mitgliedstaat gelangen. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf inländische Umsätze als auch auf grenzüberschreitende Umsätze wie innergemeinschaftliche Lieferungen und sog. Dienstleistungsexporte.

2.3 Leistung fällt nicht bereits unter § 26 Abs. 5 UStG

 

Rz. 44

Bei den nach § 4 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigten Umsätzen muss es sich um andere Leistungen handeln als nach

  • Art. III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben[1];
  • Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen[2];
  • Art. 14 Abs. 2 Buchst. b und d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland.[3]

Damit sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die unter das Offshore-Steuerabkommen, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut und das Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere fallen, bereits nach diesen Abkommen befreit. Auf diese Umsätze ist deshalb § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a UStG nicht anzuwenden.

[1] BGBl II 1955, 823.
[2] BGBl II 1961, 1183, 1218.
[3] BGBl II 1969, 1997, 2009.

2.4 Keine Lieferung neuer Fahrzeuge

 

Rz. 45

Die Lieferungen neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Befreiung richtet sich in diesen Fällen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG, weil der Erwerb neuer Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten immer der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Erwerbsbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt für jedermann, also z. B. auch NATO-Vertragsparteien, für diplomatische Missionen, internationale Organisationen und NATO-Streitkräfte und ihre Mitglieder. Der Erwerb unterliegt im Bestimmungsmitgliedstaat der Mehrwertsteuer, ist allerdings steuerfrei, wenn auch die Einfuhr in jedem Fall steuerfrei wäre.[1] Im Ursprungsland bleibt es bei der Steuerbefreiung für die entsprechende innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs, weil sich innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb spiegelbildlich gegenüberstehen und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL, der Steuerbefreiung nach Art. 151 MwStSystRL vorgeht.

2.5 Leistung für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer NATO-Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen

 

Rz. 46

Zu den steuerbegünstigten Leistungen, die zum Gebrauch und Verbrauch durch die Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal und zur Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind, gehören Ausrüstungsgegenstände, angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgüter und sonstige Waren und Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Verwendung durch die Truppe und durch ihr ziviles Begleitpersonal bestimmt sind.[1]

 

Rz. 47

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