Rz. 111

Unter Nr. 18 der Anlage 1 fällt nur Gold der Unterpositionen 7108 1100 und 7108 1200 des Zolltarifs in Rohform oder als Pulver. Hierzu gehört auch platiniertes Gold. Nicht dazu gehört Gold als Halbzeug. Das Gold darf nicht zu monetären Zwecken verwendet werden.

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