3.1 Vermittlungsumsätze

 

Rz. 70

Steuerfrei ist die Vermittlung von Umsätzen, die unter § 4 Nr. 4a UStG fallen.[1] Die Befreiung gilt sowohl für die Vermittlung von Lieferungen von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden oder sich dort befinden, als auch für die Vermittlung von Leistungen, die unmittelbar mit den in einem Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenständen zusammenhängen und nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG befreit sind.

 
Praxis-Beispiel

Der in Hamburg ansässige Unternehmer V vermittelt im Auftrag des in München ansässigen Unternehmers S die Lieferung von 10 Tonnen Sojabohnen[2] an den in den Niederlanden ansässigen Unternehmer N. Die Sojabohnen sind in einem Umsatzsteuerlager des U in Bremen eingelagert und verbleiben auch nach der Lieferung des S im Umsatzsteuerlager des U. Die Lieferung des S an N ist als Lieferung in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Die Vermittlung dieser Lieferung durch V an S ist nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei.

Der in Hamburg ansässige Unternehmer V vermittelt dem in Deutschland ansässigen Umsatzsteuerlagerhalter U einen Unternehmer D, der das sich in einem Tank im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg befindliche Mineralöl[3] des F in einen anderen Tank umfüllt, damit der Tank gereinigt werden kann. Das Mineralöl verbleibt auch nach der Umfüllung durch D im Umsatzsteuerlager des U. Die Leistung des D an U ist als sonstige Leistung, die mit der Lagerung des eingelagerten Mineralöls zusammenhängt, steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b S. 1 UStG. Die Vermittlung dieses Umsatzes durch V an U ist nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei.

[2] Nr. 8 der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG, Position 1201 des Zolltarifs.
[3] Nr. 12 der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG, Position 2710 des Zolltarifs.

3.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb

 

Rz. 71

Wird ein Gegenstand aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert, ist ein vor der Einlagerung liegender innergemeinschaftlicher Erwerb steuerfrei.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A aus Fiuggi/Italien liefert 300 kg Oliven[2] an den in Bremen ansässigen Unternehmer B. Die Oliven werden unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Die Lieferung des A an B ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei.[3] B hat im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen.[4] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerfrei, weil die Oliven nach dem Gelangen in das Inland in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden.[5]

 

Rz. 72

Die Befreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist unabhängig davon, ob die der Einlagerung vorangehende Lieferung in einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder in einem einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten innergemeinschaftlichen Verbringen zur Verfügung des Einlagerers[6] besteht.

 
Praxis-Beispiel

Der Mineralölkonzern E mit Sitz in Rotterdam versendet rohes Erdöl[7] von Rotterdam nach Hamburg. Das Erdöl wird in Hamburg unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U eingelagert, wo E weiterhin die Verfügungsmacht über das Öl hat. Die Beförderung des Erdöls von Rotterdam nach Hamburg zur Verfügung des E ist in den Niederlanden ein einer Lieferung gleichgestelltes Verbringen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Dieses Verbringen ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt und steuerfrei.[8] E hat im Inland dieses Verbringen als einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen.[9] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerfrei, weil das Erdöl nach dem Gelangen in das Inland in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird.[10]

3.3 Einfuhr

3.3.1 Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen

 

Rz. 73

Um eine steuerliche Belastung zu vermeiden, ist die Einfuhr von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG aufgeführten Gegenständen, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen gem. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG verwendet, also in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, steuerfrei.[1] Dabei reicht der Wille des Einführers, die eingeführten Gegenstände in ein solches Lager einzulagern, für die Gewährung der Steuerbefreiung aus.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A versendet am 15.6.2022 Rohaluminiumbarren[2] aus den USA (Drittlandsgebiet) an Unternehmer B in der Gemeinschaft. Sobald die Barren in das Gemeinschaftsgebiet gelangen, werden sie von B im Inland am 10.7.2022 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. B beabsichtigt, die Aluminiumbarren in ein Umsatzsteuerlager des Lagerinhabers L in Hamburg für Umsatzsteuerzwecke einzulagern. Zu einer Einlagerung kommt es aber nicht, da B n...

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