1 Unionsrecht

 

Rz. 1

Die Vorschrift beruht auf Art. 152 MwStSystRL, wonach die EU-Mitgliedstaaten "Lieferungen von Gold an Zentralbanken" von der Umsatzsteuer befreien müssen. Mängel bei der Umsetzung in das nationale Recht sind nicht erkennbar.

2 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

Die Steuerbefreiung ist währungspolitisch motiviert. Da die Deutsche Bundesbank (bzw. Europäische Zentralbank) kein Unternehmer ist und deshalb keinen Vorsteuerabzug hat, kann ihre Belastung mit Umsatzsteuer nur durch Steuerbefreiungen vermieden werden.[1]

 

Rz. 3

§ 4 Nr. 4 UStG ergänzt die Regelung in § 4b Nr. 2 UStG und § 5 Nr. 2 UStG, wonach der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken ebenfalls steuerfrei sind.[2]

[1] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 8/1779 und 8/2827.

3 Umfang der Steuerbefreiung

 

Rz. 4

Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen sowohl an die Deutsche Bundesbank als auch an die Europäische Zentralbank (Frankfurt/M.), die zum 1.7.1998 errichtet worden ist.

 

Rz. 5

Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt werden. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte Gold in das Ausland gelangt.[1]

 

Rz. 6

Die Steuerbefreiung bezieht sich einerseits nur auf Lieferungen, andererseits nur auf sog. Währungsgold und nicht auf sog. Anlagegold. Hierfür gilt die mWv 1.1.2000 eingeführte Steuerbefreiung nach § 25c UStG (vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu dieser Vorschrift).

4 Vorrang anderer Steuerbefreiungen

 

Rz. 7

Gelangt das Gold im Rahmen der Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in ein Drittland, kommt die Steuerbefreiung nicht nach § 4 Nr. 4 UStG, sondern nach § 6a UStG bzw. § 6 UStG in Betracht. Von daher unterliegt z. B. die Deutsche Bundesbank der Pflicht der Abgabe Zusammenfassender Meldungen (§ 18a UStG), wenn sie Gold an eine Zentralbank in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert. Ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Währungsgold sind zwar steuerbar, aber nach § 4b Nr. 2 UStG steuerfrei.

5 Nachweise

 

Rz. 8

§ 4 Nr. 4 UStG hat eine gewisse Sonderstellung. Dies ist neben der währungspolitischen Funktion der Vorschrift[1] daran erkennbar, dass sie keinerlei Nachweise für die Steuerbefreiung regelt. Der Gesetzgeber hat hier offenbar keinen besonderen Handlungsbedarf gesehen, weil der Kreis der beteiligten Unternehmer äußerst klein sein dürfte. Gleichwohl sind m. E. im Einzelfall die Voraussetzungen der Steuerbefreiung wegen ihrer begünstigenden Wirkung nachzuweisen, mangels einer entsprechenden Regelung steht es dem leistenden Unternehmer jedoch offen, wie er diese Nachweise führt.

[1] Vgl. Rz. 2.

6 Vorsteuerabzug

 

Rz. 9

Die Steuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug nicht aus (§ 15 Abs. 3 UStG).

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