Rz. 8
Umsätze nach § 4 Nr. 24 UStG schließen den Vorsteuerabzug aus.[1] Die begünstigten Einrichtungen können ihre Umsätze auch nicht nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandeln (§ 4 Nr. 24 UStG ist in § 9 Abs. 1 UStG nicht erwähnt). Umsätze nach § 4 Nr. 24 UStG sind also zwingend umsatzsteuerfrei. Damit ist der Vorsteuerabzug für die Vorumsätze der begünstigten Unternehmer unter allen Umständen ausgeschlossen (soweit nicht neben den steuerfreien auch steuerpflichtige Umsätze bewirkt und die Eingangsleistungen diesen Umsätzen ganz oder teilweise zugeordnet werden können).
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