Rz. 15

Steuerfrei sind die Leistungen in objektiver Hinsicht neben der Beschränkung hinsichtlich der satzungsgemäßen Aufgaben nur dann, soweit sie (lediglich) gegen Kostenerstattung erbracht werden. Das Entgelt darf also die dem Leistenden (der Parteigliederung) entstandenen Kosten nicht übersteigen. Da die Steuerbefreiung auf "Umsätze" abzielt, kommt eine partielle Steuerbefreiung eines einzelnen Umsatzes bei einem höheren Entgelt als den Kosten auch dann nicht in Höhe des Selbstkostenanteils in Betracht, wenn die Leistung vollständig im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben erbracht wird. Die Steuerfreiheit entfällt daher, sobald ein Gewinnzuschlag kalkuliert wird.

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