1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 4 Nr. 18a UStG bezweckt eine Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen, die selbstständige Gliederungen einer politischen Partei erbringen, soweit derartige Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Partei gegen Kostenerstattung ausgeführt werden und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Die Vorschrift dient insbesondere dazu, für die Überlassung politischer Informationsmaterialien eine eindeutige Rechtsgrundlage zu haben.[1] Die Steuerbefreiung, die zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt wurde[2], ist wohl eine Reaktion auf das Schreiben des BMF v. 1.3.1991[3], mit dem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Umsatzsteuerfragen der politischen Parteien erörtert und die Unternehmereigenschaft auch für Parteien grundsätzlich festgestellt worden waren.[4]

 

Rz. 2

Die Steuerbefreiung ist lex specialis für politische Parteien, denn andere Großeinrichtungen mit selbstständigen Untergliederungen, die alle einen bestimmten Satzungszweck erfüllen (etwa im Bereich des Sports, der Wirtschaft oder bei kirchlichen Verbänden), sind mit ihren Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Verfassungsrechtlich ist dies nicht unbedenklich.[5] Allerdings ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung voraussetzt, dass die Entgelte lediglich eine Kostenerstattung darstellen dürfen, die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist und die Befreiung den Vorsteuerabzug ausschließt. Gehm[6] sieht in der Befreiung denn eher einen verwaltungsmäßigen als unmittelbaren finanziellen Vorteil der Parteien.

[1] Vgl. Rz. 4.
[2] Vgl. Rz. 3.
[3] IV A 2 – S 7104-6/91, UR 1991, 117, DB 1991, 840 – auf Sachverhalte nach dem 31.12.2014 nicht mehr anwendbar, vgl. BMF v. 29.3.2007, BStBl I 2007, 369; gleichwohl enthält dieses BMF-Schreiben Auslegungshinweise zu § 4 Nr. 18a UStG.
[4] Vgl. auch Gehm, in Peter/Burhoff/Stöcker, USt, § 4 Nr. 18a UStG, Stand 21.4.2023, Rz. 2.
[5] Vgl. "Ceterum censeo, Eine Kreation des Finanzausschusses – cui bono?", FR 1992, 187.
[6] Gehm, in Peter/Burhoff/Stöcker, USt, § 4 Nr. 18a UStG, Stand 21.4.2023, Rz. 3

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

§ 4 Nr. 18a UStG war durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. d des StÄndG 1992 v. 25.2.1992[1] neu in das Gesetz aufgenommen worden, und zwar mWv 1.1.1992.[2]

 

Rz. 4

Die Steuerbefreiung war im Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 1992[3] noch nicht enthalten, sondern geht auf die Beratungen im Finanzausschuss zurück.[4]

 

Rz. 4a

Mit Art. 7 des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung v. 18.7.2017[5] wurde in § 4 Nr. 18a UStG mWv 29.7.2017[6] die zusätzliche Bedingung für die Steuerbefreiung geschaffen, dass die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.[7] Für solche von staatlicher Finanzierung ausgeschlossener Parteien kommt somit für Verbundleistungen ab 29.7.2017 die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18a UStG nicht mehr in Betracht.

[1] BGBl I 1992, 297; BStBl I 1992, 146.
[2] Art. 40 Abs. 2 des StÄndG 1992.
[3] BT-Drs. 12/1368, 12/1466; gleichlautender Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drs. 12/1108.
[4] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss, BT-Drs. 12 /1506, 178.
[5] BGBl I 2017, 2730.
[6] Art. 8 des Gesetzes v. 18.7.2017.
[7] Zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 18/12358.

1.3 Unionsrecht

 

Rz. 5

Die amtliche Gesetzesbegründung nimmt auf das Unionsrecht nicht Bezug. In der Tat hat die Vorschrift auch keine eindeutige Rechtsgrundlage in der MwStSystRL. Als einzige Basis für § 4 Nr. 18a UStG kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL in Betracht. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, an ihre Mitglieder in deren gemeinsamen Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt". Diese Vorschrift setzt bereits ihrem Wortlaut nach voraus, dass die Leistungen an die Mitglieder der jeweiligen Einrichtung (in deren gemeinsamen Interesse) erbracht werden müssen. Mitglieder einer Partei können jedoch nur natürliche Personen sein.[1] Außerdem darf die Einrichtung keinen Gewinn anstreben. Nach der gebotenen engen Auslegung[2] können somit die in § 4 Nr. 18a UStG genannten Leistungen zwischen selbstständigen Gliederungen nicht unter die Richtlinienvorschrift subsumiert werden. Zudem setzt die Steuerfreiheit nach Art. 134 Buchst. a MwStSystRL voraus, dass die betreffende Leistung für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich ist.[3] Liegmann[4] hält die Befreiung für schlicht unionsrechtswidrig.

Rz. 6-8 einstweilen frei

[2] So fallen z. B. nicht alle Einrichtung...

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