9.1 Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

 

Rz. 111

Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen.[1] Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind. Es wird von der Verwaltung nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden. Dies gilt für Leistungen in der Zeit v. 24.2.2022 bis zum 31.12.2022.[2]

9.2 Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

 

Rz. 112

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich. Diese Regelungen gelten für Umsätze v. 1.3.2020 bis 31.12.2022.[1]

Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie steuerbar oder – z. B. mangels Entgeltlichkeit oder infolge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben – nicht steuerbar sind. Diese Billigkeitsregelung ist für die VZ 2020 bis 2022 anzuwenden.[2]

9.3 Schulfördervereine

 

Rz. 113

Zur entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern durch Schulfördervereine gilt, dass die gegenüber Schülern erbrachten Verpflegungsleistungen in § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG genannt sind und nur unter den dort genannten Voraussetzungen von der USt befreit werden können. Eine Befreiung der Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 18 UStG ist ausgeschlossen. Bloße Essenslieferungen werden zwar nicht von § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG umfasst, sie sind aber auch nicht nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei, weil es sich insoweit nicht um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handelt.[1]

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