Rz. 17

§ 4 Nr. 15b S. 1 UStG befreit im Wesentlichen Sach- und Dienstleistungen zur Eingliederung in Arbeit, die von öffentlich-rechtlichen oder besonderen privat-gewerblichen Einrichtungen im Auftrag und für Rechnung der Agenturen für Arbeit nach dem Dritten Kapitel des SGB III oder im Auftrag der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II an erwerbsfähige hilfebedürftige Leistungsberechtigte, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Ausbildungssuchende erbracht werden. Es kann sich (die Vorschrift spricht stets von "Leistungen") um Lieferungen oder sonstige Leistungen handeln. Die Agenturen für Arbeit entsprechend dem SGB III und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sind hoheitlich handelnde Sozialleistungsträger. Die von ihnen erbrachten Sozialleistungen sind beitrags- oder steuerfinanziert. Leistungen, die i. d. R. nicht speziell hilfsbedürftigen Personen angeboten werden, z. B. Umzugsleistungen oder allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen, sind keine Leistungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist stets, dass die in Rede stehende Leistung steuerbar ist. Leistungen, denen kein Entgelt, sondern z. B. ein echter Zuschuss gegenübersteht, fallen nicht unter § 4 Nr. 15b UStG.

 

Rz. 18

Zu den betreffenden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gehören im Wesentlichen:

  • Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, z. B. Arbeitsvermittlung (zu Leistungen der privaten Arbeitsvermittlung vor dem 1.1.2015 vgl. Rz. 45), Maßnahmen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen, Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs und Orientierung auf eine Erwerbstätigkeit, Bewerbungstraining.
  • Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung, z. B. Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung (Berufsorientierungsmaßnahmen), Berufseinstiegsbegleitung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die Einblicke in verschiedene Berufsfelder geben und Inhalte des ersten Ausbildungsjahres vermitteln sollen, ausbildungsbegleitende Hilfen, u. a. durch Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie sowie sozialpädagogische Begleitung, außerbetriebliche Berufsausbildung für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, bei der Berufsausbildung, Stützunterricht und sozialpädagogische Begleitung aufeinander abgestimmt sind.
  • Leistungen der beruflichen Weiterbildung,
  • Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

Die Erbringer dieser Maßnahmen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein können, benötigen eine Zulassung nach der AZAV, um im Auftrag der Agentur für Arbeit oder der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig werden zu dürfen. In wenigen Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass die Arbeitsverwaltung die Einrichtungen nicht selbst auswählt, sondern im Wege eines Gutscheins die Kosten für derartige Leistungen übernimmt. Dies erfordert indessen die Zulassung nicht nur der Einrichtung, sondern auch der Maßnahme.

 

Rz. 19

Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden darüber hinaus Einrichtungen mit der Erbringung folgender Leistungen zur umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger hilfsbedürftiger Menschen beauftragt:

  • Kommunale Eingliederungsleistungen: Suchtberatung, Kinderbetreuung, psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung,
  • Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen: Beratungsleistungen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten,
  • Freie Förderung: Erlaubt den Jobcentern, die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zu erweitern. Zum einen können freie Eingliederungsleistungen entwickelt werden, die auf eine andere Weise der Aktivierung, Stabilisierung, beruflichen Eingliederung oder Betreuung dienen. Zum anderen können darüber hinaus für Langzeitarbeitslose und benachteiligte Jugendliche (unter 25 Jahren) gesetzlich geregelte Leistungen modifiziert werden (z. B. Änderung der Fördervoraussetzungen, der Zielgruppe, der Förderhöhe).
 

Rz. 20

Alle Maßnahmen setzen einen spezifischen sozialrechtlichen Bedarf voraus und sollen einer wirtschaftlichen oder sozialen Notlage abhelfen, die sich aufgrund Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergibt. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sind im SGB II und III abschließend geregelt. Die konkrete Ausgestaltung einer Maßnahme in der Praxis hängt aber von der individuellen Hilfebedürftigkeit des Einzelnen ab. Einige dieser Leistungen sind bereits als Bildungsleistungen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bzw. von § 4 Nr. 21 UStG abgedeckt.

3.1 Eingliederungsleistungen nach SGB II

 

Rz. 21

Steuerfrei können insbesondere Eingliederungsleistungen nach den §§ 16, 16a, 16c, 16f SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Ausbildung oder Arbeit sein. § 16 SGB II (Leistungen zur Eingliederung) regelt als Verweisnorm, dass zur Eingliederung in Arbeit die BA Leistungen nach § 35 SGB III erbringt. Nach § 16 S...

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