Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten[2] [Bis 31.03.2011: des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen] in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

 

1.

die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen[3] [Bis 31.12.2021: minderjähriger oder behinderter Kinder] oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

 

2.

die Schuldnerberatung,

 

3.

die psychosoziale Betreuung,

 

4.

die Suchtberatung.

[1] § 16a geändert durch Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[2] Geändert durch Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011. Anzuwenden ab 01.04.2011.
[3] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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