Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten[2] [Bis 31.03.2011: des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen] in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1. |
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen[3] [Bis 31.12.2021: minderjähriger oder behinderter Kinder] oder die häusliche Pflege von Angehörigen, |
2. |
die Schuldnerberatung, |
3. |
die psychosoziale Betreuung, |
4. |
die Suchtberatung. |
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