Rz. 262

Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG schließen den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Weil dort der Bezug auf § 4 Nr. 14 UStG fehlt, kann der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 UStG bei Umsätzen nach § 4 Nr. 14 UStG nicht zur Steuerpflicht optieren.

 

Rz. 263

Ein teilweiser Vorsteuerabzug kann in Betracht kommen, wenn ein in § 4 Nr. 14 UStG genannter Unternehmer von der Steuerbefreiung nicht erfasste Leistungen (z. B. steuerpflichtige Gutachten) oder von der Steuerbefreiung ausgenommene Leistungen (z. B. Prothetikumsätze) erbringt. In solchen Fällen ist der Vorsteuerabzug aufzuteilen.

 

Rz. 264

Ein nur nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze ausführender Arzt hat keinen Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für anwaltliche Beratung und Herstellung eines Wertgutachtens im Zusammenhang mit der geplanten Veräußerung seiner Praxis.[1]

 

Rz. 265

Setzt ein Zahnarzt, dessen Praxis einem Zahnlabor angeschlossen ist, die Einrichtungen der Zahnarztpraxis und die für die zahnärztliche Heilbehandlung angeschafften Gerätschaften für steuerpflichtige Prothetikumsätze ein, so steht ihm kein anteiliger Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Praxiseinrichtung und der zahnärztlichen Gerätschaften zu. Der zahnärztliche Behandlungsstuhl und die Einrichtung des zahnärztlichen Behandlungszimmers werden nur mittelbar für die steuerpflichtigen Prothetikumsätze verwendet. Deshalb entfällt der Vorsteuerabzug, weil gleichzeitig eine unmittelbare Verwendung für steuerfreie Umsätze (zahnärztliche Behandlung) vorliegt. Allein die unmittelbare Nutzung ist maßgeblich, sodass in solchen Fällen ein solcher Vorsteuerabzug entfällt. Auch wenn im zahnärztlichen Behandlungszimmer Anpassungs- und Nachbesserungsarbeiten an der Zahnprothetik ausgeführt werden, kommt ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Behandlungszimmers nicht in Betracht. Solche Arbeiten sind nur dann den steuerpflichtigen Prothetiklieferungen zuzurechnen, wenn sie im Labor selbst ausgeführt werden.[2]

[2] Vgl. FG Münster v. 28.9.1993, 15 K 6091/90 U, EFG 1994, 638.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge