Rz. 26
Durch Art 12 Nr. 5 Buchst. b des JStG 2019[1] wird § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL angepasst. Der nationale Gesetzgeber hatte den ihm insoweit eingeräumten Ermessensspielraum nach Ansicht des BFH überschritten. § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG wird an die am 23.7.2015 in Kraft getretenen Änderungen des SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.7.2015[2] angepasst. § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG wird aufgrund der Anfügung des neuen § 4 Nr. 29 UStG aufgehoben. Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder werden nach § 4 Nr. 29 UStG steuerbefreit. Die Regelungen gelten ab 18.12.2019.
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