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Umsätze nach § 4 Nr. 10 UStG schließen den Vorsteuerabzug aus.[1] Weil dort der Bezug auf § 4 Nr. 10 UStG fehlt, kann der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 UStG bei Umsätzen nach § 4 Nr. 10 UStG nicht zur Steuerpflicht optieren (andernfalls ergäbe sich eine Doppelbelastung der Leistung mit USt und mit VersSt).

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