Rz. 3

Die Regelung geht als Sondervorschrift der allgemeinen Ortsbestimmung vor (§ 3 Abs. 5a UStG). Der Lieferort für unkörperliche Gegenstände ließe sich nur schwer bestimmen, da der physische Warenweg meist nur schwer oder gar nicht feststellbar ist. § 3g UStG soll damit vorrangig Schwierigkeiten bei der Ortsbestimmung dieser unkörperlichen Gegenstände vermeiden und dient folglich der Vereinfachung.

 

Rz. 4

Bei der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte wird danach unterschieden, ob diese an einen Wiederverkäufer (§ 3g Abs. 1 UStG) oder an einen anderen Abnehmer (§ 3g Abs. 2 UStG) erbracht wird. Bei der Lieferung an Wiederverkäufer befindet sich der Lieferort dort, wo dieser Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält. Ist der Abnehmer hingegen kein Wiederverkäufer, sondern ein anderer Abnehmer, liegt der Lieferort dort, wo dieser Abnehmer den erworbenen Gegenstand tatsächlich nutzt oder verbraucht. Damit wird aus Gründen der Effektivität und Praktikabilität bei der Lieferung dieser Gegenstände das Bestimmungslandprinzip umgesetzt, um die Besteuerung ohne mehrwertsteuerliche Hindernisse durchführen zu können.[1]

[1] Nieskens, UR 2005, 57.

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