Rz. 46

Eine Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet (§ 3e Abs. 2 S. 1 UStG) kann zwei unterschiedliche Arten von Beförderungen im Gemeinschaftsgebiet bedeuten. Es kann sich zum ersten um eine Beförderung handeln, die sich nur auf das Gemeinschaftsgebiet erstreckt (erster und letzter Abgangsort und erster und letzter Ankunftsort liegen im Gemeinschaftsgebiet). Zum zweiten kann es sich um eine Beförderung mit Drittlandsberührung handeln, d. h. entweder der Abgangsort (oder einer von mehreren) oder der Ankunftsort (oder einer von mehreren) oder Abgangsort und Ankunftsort zusammen liegen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets.

 

Rz. 47

Die Abgabe von Waren bei Beförderungen über Strecken, die sowohl im Drittlandsgebiet als auch im Gemeinschaftsgebiet liegen, auf Strecken zwischen zwei Haltepunkten, die beide im Drittlandsgebiet liegen, oder von denen einer im Drittlandsgebiet und einer im Gemeinschaftsgebiet liegt, führt in keinem Fall zu der Sonderregelung nach § 3e UStG, sondern immer zu einem Lieferort nach den allgemeinen Bestimmungen.

 

Rz. 48

Bei einer Beförderung zwischen einem Abgangsort und dem (nächsten) Ankunftsort wird der Ort der Bordlieferung/des Restaurationsumsatzes gem. § 3e Abs. 1 UStG nur dann an den Abgangsort verlegt, wenn beide Orte, Abgangs- und Ankunftsort, in der Gemeinschaft liegen. Bei einer solchen Beförderung können zwar auch Gebiete außerhalb der Gemeinschaft durchfahren werden, es darf jedoch nach § 3e Abs. 2 S. 1 UStG kein "Zwischenaufenthalt" außerhalb der Gemeinschaft stattfinden, sodass Ankunftsort der letzte innerhalb der Gemeinschaft liegende Ort ist, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, ggf. bevor es das Gemeinschaftsgebiet verlässt. Vor dem (ersten in der Gemeinschaft liegenden) Abgangsort und nach dem (letzten in der Gemeinschaft liegenden) Ankunftsort kann ggf. ein Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft stattfinden.

 

Beispiel 1:

Auf einem Flug von Frankfurt nach New York mit Zwischenstopp in Paris werden Waren an Bord des Flugzeugs verkauft. Für die Lieferungen, die zwischen Frankfurt und Paris erfolgen, bestimmt sich der Lieferungsort nach § 3e UStG, da es sich um einen innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teil einer Beförderung handelt, weil sowohl Frankfurt als Abgangsort als auch Paris als Ankunftsort des Beförderungsmittels innerhalb der Gemeinschaft liegen. Für die Waren, die auf dem Flug von Paris nach New York abgegeben werden, richtet sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3e UStG, sondern danach, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) befindet.

 

Beispiel 2:

Bei einem Direktflug von Frankfurt nach Athen, der auch über Gebiete außerhalb der Gemeinschaft (z. B. verschiedene Balkanstaaten) erfolgt, richtet sich der Ort der an Bord abgegebenen Waren danach, wo das Flugzeug gestartet ist, da sowohl Abgangsort als auch Ankunftsort innerhalb der Gemeinschaft liegen und kein Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft stattfindet. Der Ort der Lieferung ist in diesem Fall also Frankfurt.

 

Beispiel 3:

In einem Zug von Amsterdam über Köln, Basel, Lugano, Mailand und Rom nach Neapel werden während der gesamten Zugfahrt Waren an die Reisenden abgegeben. Letzter Aufenthalt vor der deutsch-schweizerischen Grenze ist Freiburg, erster Ort nach Durchquerung der Schweiz auf italienischer Seite ist Mailand. Der Ort der Lieferung aller während der Fahrt von Amsterdam nach Freiburg abgegebenen Waren liegt nach § 3e UStG in Amsterdam, da Abgangs- und Ankunftsort innerhalb der Gemeinschaft liegen. Der Ort der Lieferung der zwischen Freiburg und Mailand abgegebenen Waren bestimmt sich danach, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) befindet, da zwar Abgangs- und Ankunftsort dieses Teils der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet liegen, aber außerhalb der Gemeinschaft Zwischenstopps (in der Schweiz) stattfinden. Für die Waren, die zwischen Mailand und Neapel abgegeben werden, kommt es wiederum zu der Ortsbestimmung nach § 3e UStG. Diese Lieferungen gelten als in Mailand ausgeführt.

 

Rz. 49

Der in § 3e Abs. 2 UStG verwendete Begriff "Zwischenaufenthalt" ist – obwohl er so auch in Art. 37 MwStSystRL (und auch in Art. 57 MwStSystRL) enthalten ist – eigentlich irreführend. Er kann im wörtlichen Sinn nur auf einen Reisenden bezogen werden, der sich irgendwo kurz aufhält und dann weiterreist. Gemeint ist in diesem Zusammenhang jedoch der Zwischenstopp (Haltepunkt) des Beförderungsmittels, an dem Reisende ein- und aussteigen können.

 

Rz. 50

Liegen also der letzte Abgangsort oder der erste Ankunftsort nicht im Gemeinschaftsgebiet oder finden Beförderungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets mit dortigen Zwischenaufenthalten (Zwischenstopps) statt, bestimmt sich insoweit der Ort der Leistung nicht nach § 3e UStG. Nur bei Beförderungsstrecken mit Abgangs- und Ankunftsort innerhalb der Gemeinschaft ohne Zw...

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