Rz. 39

Sind sämtliche Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UStG im Übrigen erfüllt, bestimmt die Vorschrift als Ort der Lieferung bzw. der Restaurationsleistung den Abgangsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet. Dieser Abgangsort ist einheitlich Lieferungsort für alle während der Fahrt oder des Flugs vom Abgangsort bis zum Ankunftsort - jeweils im Gemeinschaftsgebiet - abgegebenen Waren. Gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nicht als Ort der Lieferung oder Restaurationsleistung, bestimmt sich dieser nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG bzw. nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG. Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffs sind grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet.[1] Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung.[2]

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