Rz. 53

Neben dem innergemeinschaftlichen Fernverkauf nach § 3c Abs. 1 UStG regelt

  • § 3c Abs. 2 UStG den Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung endet, eingeführt wird (dazu Rz. 77ff.) sowie
  • § 3c Abs. 3 UStG den Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittland in den EU-Mitgliedstaat eingeführt wird, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet. (dazu Rz. 81ff.)

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