Rz. 81

Nach § 3c Abs. 3 S. 1 UStG verlagert sich der Ort der Lieferung eines Fernverkaufs eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den EU-Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird, in diesen EU-Mitgliedstaat, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) zu erklären ist. Die Ortsverlagerung greift – anders als beim Fernverkauf aus dem Drittland nach § 3c Abs. 2 UStG – in diesem Fall nur dann ein, wenn das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) beansprucht wird.

 
Praxis-Beispiel

Ein im Drittland ansässiger Händler veräußert über seine Internetseite Elektronikteile (Sachwert: 100,00 EUR) an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird aus seinem Lager im Drittland an den Wohnsitz der Privatperson im Inland versendet. Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch den Spediteur in indirekter Vertretung des Händlers.

Variante 1:

Der Händler nimmt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) nicht in Anspruch.

Lösung Variante 1:

Da die Zollanmeldung für Rechnung des Händlers erfolgt, schuldet er die Einfuhrumsatzsteuer, die er unter den Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich als Vorsteuer abziehen kann. Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Der Händler hat den Umsatz im Inland im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu erklären; § 3c Abs. 3 S. 1 UStG ist nicht anzuwenden, weil der Händler das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) nicht in Anspruch nimmt.

Variante 2:

Der Händler nimmt durch einen im Inland ansässigen Vertreter das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) wahr.

Lösung Variante 2: Die Einfuhr der Waren ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist im Inland nach § 3c Abs. 3 S. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Der Händler hat diesen Umsatz im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären (Import-OSS).

Variante 3:

Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch die Privatperson oder durch einen Post- oder Kurierdienstleister im Namen und für Rechnung der Privatperson.

Lösung Variante 3:

Da die Zollanmeldung im Namen der Privatperson erfolgt, schuldet diese die Einfuhrumsatzsteuer, weshalb § 3 Abs. 8 UStG nicht anwendbar ist. Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist im Inland nicht steuerbar, da sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG im Drittland befindet. § 3c Abs. 3 S. 1 UStG ist nicht anzuwenden, weil der Händler das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) nicht in Anspruch nimmt.

 

Rz. 82

Durch die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k UStG (Import-OSS) verlagert sich der Ort der Lieferung des Gegenstandes, der aus dem Drittlandsgebiet in einen EU-Mitgliedstaat durch den Lieferer befördert oder versendet wird, fiktiv in den Mitgliedstaat, in dem die Lieferung an den Erwerber endet. Da das IOSS-Verfahren nur auf Sendungen mit einem Wert von nicht über 150 EUR anzuwenden ist, wird der Anwendungsbereich insoweit eingeschränkt.

 

Rz. 83

Anders als bei § 3c Abs. 2 UStG ist die zoll- und steuerrechtliche Abfertigung bei der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet in dem EU-Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem die Warenbewegung tatsächlich endet. Letztlich führen beide Regelungen zum gleichen Ergebnis, indem der Ort der Lieferung im Staat des Endes der Warenlieferung liegt (Bestimmungsland) und die Nutzung des OSS-Verfahrens ermöglicht.

 

Rz. 84

Durch § 3c Abs. 3 S. 3 UStG wird sichergestellt, dass bei einem Fernverkauf nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG die Ortsverlagerung auch dann eintritt, wenn der Umsatz nicht in dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-IOOS) zu erklären ist sowie ein Unternehmer oder dessen Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein sollte[1].

 
Praxis-Beispiel

Ein im Drittland ansässiger Händler veräußert über eine elektronische Schnittstelle elektronisches Zubehör im Sachwert von 100,00 EUR an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird aus einem Lager im Drittland an den Wohnsitz der Privatperson im Inland versendet. Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch den Spediteur in indirekter Vertretung des im Drittland ansässigen Händlers. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nimmt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) nicht in Anspruch.

Lösung:

Nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG werden eine Lieferung des Händlers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und eine Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die im Inland ansässige Privatperson fingiert (Reihengeschäft). Da die Zollanmeldung für Rechnung des im Drittland ansässigen Händlers erfolgt, schuldet der Händler die Einfuhrumsatzsteuer.

Die Warenbewegung wird nach § 3 Abs. 6b UStG der Lieferung des Betreibers ...

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