Rz. 421

Unter einer Gestellung von Personal nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 7 UStG ist eine entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern, welche ein Dritter für seine Zwecke einsetzt, die aber weiterhin beim leistenden Unternehmer angestellt sind, zu verstehen[1]; die unionsrechtliche (wortgleiche) Regelung findet sich in Art. 59 Buchst. f MwStSystRL. Der Leistungsempfänger muss dann dazu in der Lage sein, das Personal entsprechend seines Weisungsrechts einzusetzen, die Verantwortung für die Durchführung muss bei ihm liegen.[2] Dabei ist der Ort des Einsatzes der Arbeitnehmer unerheblich, für die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 7 UStG kommt es ausschließlich auf den Ort des Empfängers der Personalgestellung an. In Anbetracht der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 3a Abs. 4 UStG auf Leistungen an im Drittlandsgebiet ansässige "Nichtunternehmer" dürfte die vorliegende Regelung allerdings nur noch von geringer praktischer Bedeutung sein, denn solche "Personalgestellungen" dürften zumeist zwischen Unternehmern erfolgen.

 

Rz. 422

Für die Bestimmung des Leistungsorts der Gestellung von Personal ist es unerheblich, ob die Personalgestellung rechtmäßig ist. Unerheblich ist auch, ob die Personalgestellung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei ist.[3] Unerheblich ist zuletzt, ob die Personalgestellung den Hauptgegenstand des leistenden Unternehmers ausmacht.[4] Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff "Gestellung von Personal" unionsrechtlich so auszulegen, dass er auch die Gestellung von selbstständigen, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigten Personen umfasst.[5]

 

Rz. 423

Zu beachten ist, dass zur Anwendung der Ortsregelung des § 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG neben der Personalgestellung nicht die Erbringung weiterer – wesentlicher – sonstiger Leistungen geschuldet sein darf. In diesem Fall ist im Einzelfall festzustellen, welcher Leistungsbestandteil diese Leistung insgesamt prägt.[6]

Schuldet z. B. der leistende Unternehmer den Eintritt eines bestimmen Erfolges oder Ereignisses, so steht nicht die Überlassung des Personals, sondern die Ausführung einer anderen Art der Leistung im Vordergrund.[7]

Rz. 424–427 einstweilen frei

[3] Z. B. nach § 4 Nr. 27 UStG.
[4] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3a UStG Rz. 560.
[5] EuGH v. 26.1.2012, C- 218/10, ADV Allround Vermittlungs AG i.L., EU:C:2012:35, UR 2012, 175.
[6] Vgl. allgemein zur Leistungseinheit bei Dienstleistungen hier in Rz. 506ff.

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