Rz. 1

§ 3 Abs. 5 UStG behandelt Liefergeschäfte, bei denen sich die Lieferung von vornherein nicht auf sämtliche Bestandteile des hingegebenen Gegenstands erstrecken soll, die Hingabe des ganzen Gegenstands aber physisch unvermeidbar ist. Der Abnehmer (Käufer) wünscht nicht, sämtliche Bestandteile des ihm übergebenen Gegenstands zu erwerben; sein Kaufinteresse beschränkt sich auf die Hauptbestandteile des Gegenstands. An den Nebenerzeugnissen und Abfällen ist er nicht interessiert. Der Lieferer (Verkäufer) will von vornherein einen bestimmten Teil des Gegenstands – nämlich die bei seiner Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse und Abfälle – zurückerhalten und bleibt i. d. R. auch deren Eigentümer. Beide Beteiligte sind sich darüber einig, dass ein bestimmter Bestandteil vom Leistungsaustausch ausgeschlossen bleiben soll.

Wirtschaftliches Ziel des Vorgangs ist nicht die Verschaffung der Verfügungsmacht über den gesamten Gegenstand in seiner körperlichen Gestalt, sondern nur über einen darin enthaltenen, erst herauszuarbeitenden substanziellen Gehalt oder Gehaltsteil. Gegenstand der Lieferung ist deshalb nicht der gesamte übergebene Gegenstand, sondern nur dessen vom Abnehmer erworbene Gehalt, auf den sich die Eigentumsentäußerung des Lieferers bezieht. Vor diesem Hintergrund regelt § 3 Abs. 5 UStG, dass nur eine Warenlieferung hinsichtlich des Gehalts und nicht zwei Warenlieferungen hinsichtlich des gesamten Gegenstands einschließlich des Gehalts und eine weitere (Rück-)Lieferung des Gegenstands ohne Gehalt vorliegen. Damit werden durch § 3 Abs. 5 UStG dem Zweck der Umsatzsteuer nicht entsprechende Umsatzkumulierungen in den betroffenen Fällen vermieden und auf eine Lieferung des Gehalts beschränkt.[1]

[1] Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 441.

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