Rz. 28

Geht im Fall der Verkaufskommission das dem Kommissionär überlassene Kommissionsgut unter und erhält der Kommissionär aus einer von ihm auf Kosten des Kommittenten abgeschlossenen Versicherung eine an den Kommittenten abzuführende Schadensvergütung, so hat der Kommittent keine Lieferung gem. § 3 Abs. 3 UStG bewirkt, da diese nur dann und in dem Zeitpunkt zustande kommen kann, wenn die Ware tatsächlich zum Käufer gelangt.[1] Die Versicherungsleistung stellt in einem derartigen Fall kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar (sondern Schadensersatz).[2] Weder der Kommittent noch der Kommissionär führen insoweit steuerbare Lieferungen aus; ein Vorsteuerabzug ist beim Kommissionär nicht gegeben. Der Kommissionär schuldet zwar die Herausgabe der Schadensvergütung aufgrund des § 384 Abs. 2 HGB. Diese Herausgabepflicht beruht aber auf dem Umstand, dass der Verkaufskommissionär das Kommissionsgut gem. § 390 HGB für Rechnung des Kommittenten versichert hatte. Der Kommissionär hat also entweder den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer gem. § 392 HGB an den Kommittenten abzutreten oder die von ihm erlangte Versicherungssumme selbst herauszugeben. Der Kommittent wird vom Gesetz so gestellt, als wenn der Schadensfall in seiner unternehmerischen Sphäre eingetreten wäre. Dies entspricht dem Wesen des Kommissionsgeschäfts als einer Geschäftsbesorgung und verbietet es, umsatzsteuerrechtlich eine Gegenleistung des Kommissionärs zu sehen.[3]

 

Rz. 29

Entsprechendes dürfte gelten, wenn bei einer Einkaufskommission das vom Kommissionär versicherte Kommissionsgut bei diesem untergeht.[4]

Rz. 30 einstweilen frei

[2] FG Rheinland-Pfalz v. 10.3.1988, 3 K 231/87, EFG 1988, 442.
[4] Weiß, UR 1976, 242, Anm. zu BFH v. 16.9.1976, V B 74/75, BStBl II 1977, 188.

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