Rz. 13

§ 29 UStG regelt ausschließlich Ausgleichsansprüche bei zweiseitigen Verträgen. Eine Anwendung bei einseitigen Rechtsgeschäften, bei Einfuhren, bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder bei unentgeltlichen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG oder des § 3 Abs. 9a UStG ist nicht möglich. Ebenso ist § 29 UStG nicht anzuwenden, wenn Leistungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung als ausgeführt gelten. Diese Einschränkungen sind zwar systematisch von Gewicht, werden in der Praxis aber kaum zu erheblichen Mehrbelastungen des Unternehmers führen.

 

Rz. 14

Obwohl die Überschrift des § 29 UStG von der "Umstellung langfristiger Verträge" spricht, wird im folgenden Gesetzestext nur auf "Verträge" Bezug genommen. Die Vorschrift des § 29 UStG ist somit nicht nur auf Verträge über Dauerschuldverhältnisse gerichtet, sondern erfasst auch alle einmaligen Verträge. Die folgenden Vertragsarten fallen damit insbesondere unter die Regelungen des § 29 UStG:

  • Einmalige Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen, z. B. Kaufverträge oder ein Vertrag über die Erbringung einmaliger sonstiger Leistungen.
  • Dauerschuldverträge über näher bestimmte oder unbestimmte Zeiträume, z. B. Mietverträge, Dienstverträge, Lizenzverträge oder Handelsvertreterverträge.
  • Teillieferungsverträge über Lieferungen in bestimmten, meist vom Leistungsempfänger bestimmbaren Rhythmen, z. B. Bierlieferungsverträge oder Verträge über den Bezug von Mineralöl.
  • Wiederkehrschuldverhältnisse bei Verträgen über die Lieferung von z. B. Gas, Strom oder Wasser an Endverbraucher, die einer fortlaufenden, auch stillschweigend zu erteilenden Verlängerung des Vertrags bedürfen.
 

Rz. 15

Da § 29 UStG auf einen auf zivilrechtlicher Ebene zu erzielenden Ausgleich zwischen den Vertragsparteien abzielt, kann die Regelung nur für solche Verträge anzuwenden sein, die dem deutschen (Zivil-)Recht unterliegen. In der Regel wird dabei darauf abzustellen sein, nach welchem nationalen Recht sich die Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers bestimmt bzw. welcher Vertragsstand nach den anzuwendenden Geschäftsbedingungen maßgeblich ist.

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