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Die Absenkung des Steuersatzes für die Lieferung von Gas (Erdgas sowie Biogas) als auch von Fernwärme basiert auf Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL und Anhang III Nr. 22 zur MwStSystRL. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Erdgas ist unionsrechtlich bis 1.1.2030 befristet, liegt also national innerhalb des anwendbaren Zeitrahmens.

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