2.3.1 Zuständige Behörde zur Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 63

Die zuständige Behörde zur Erteilung der USt-IdNr. ist ausschließlich das BZSt.[1] USt-IdNrn. sind grundsätzlich bei dieser Bundesbehörde zu beantragen und nicht bei den Landesfinanzbehörden.[2] Bei einer Antragstellung über das Internet[3] lautet die Internetadresse "www.bzst.de", schriftliche Anträge sind an das "Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Saarlouis - in 66740 Saarlouis" zu richten. Diese besondere Zuständigkeit des BZSt ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a FVG (Finanzverwaltungsgesetz).

 

Rz. 64

Die für den Steuerpflichtigen jeweils örtlich zuständigen Landesfinanzbehörden – die FÄ – können nur die Steuernummern und keine USt-IdNr. erteilen Das Vorhandensein einer Steuernummer ist dabei allerdings die grundlegende Voraussetzung zur Erteilung einer USt-IdNr. (Rz. 30). Die Erteilung dieser Steuernummern obliegt ausschließlich den jeweils örtlich zuständigen Landesfinanzbehörden. Eine Landesfinanzbehörde muss einen an sie gerichteten Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. – nach der eventuell erforderlichen (vorherigen) Zuteilung einer Steuernummer – an das BZSt weiterleiten (Rz. 30). Nur ein Unternehmer mit der Steuernummer einer Landesfinanzbehörde kann vom BZSt eine USt-IdNr. zugeteilt erhalten (Rz. 30). Demnach ist die steuerliche Erfassung die unverzichtbare Grundlage zur Erteilung einer USt-IdNr.; die Erteilung der Steuernummer ist also immer der "erste Schritt" der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Ein Unternehmer, der ein Unternehmen neu gegründet hat und innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe durchführen will, muss schon zwecks der Erlangung der erforderlichen USt-IdNr. umgehend bei seinem FA die umsatzsteuerliche Erfassung veranlassen.[4]

 

Rz. 65

Die Begründung dieser ausschließlichen Zuständigkeit des BZSt zur Vergabe der Nummern ist darin zu finden, dass USt-IdNrn. aufgrund der Notwendigkeit einer EU-weiten Abfragemöglichkeit in Deutschland nur einmalig und nach einheitlichen Kriterien vergeben werden dürfen. Jede deutsche USt-IdNr. muss einem einzigen deutschen Unternehmer unverwechselbar zuzuordnen sein. Bedingt durch den föderalistischen Aufbau der Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland kann eine solche Aufgabe aber wohl nur durch eine Bundesfinanzbehörde erfüllt werden. Schon das bisherige Fehlen einer nach bundeseinheitlichen Kriterien vergebenen und bundesweit gültigen Steuernummer[5] zeigt deutlich, dass jedenfalls bei Schaffung der Regelung des § 27a UStG eine zentrale Zuständigkeit geschaffen werden musste, welche dann zugleich die zuständige Behörde als "Ansprechpartner" für die Finanzverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten ist. Das BZSt ist demnach auch nach Art. 3 Abs. 1a und 4 der Zusammenarbeits-Verordnung[6] das "Zentrale Verbindungsbüro" für die vergleichbaren zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten in Deutschland.

[1] Früher: Bundesamt für Finanzen (BfF).
[2] Vgl. zur Antragstellung über die Landesfinanzbehörde Rz. 29ff. und Rz. 66.
[3] Vgl. zur Zulässigkeit in Abschn. 27.a.1 Abs. 1 S. 2 UStAE und Rz. 29.
[4] I.d.S. wohl auch Burbaum/Baumgartner, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 27a UStG Rz. 10 und Rz. 28.
[5] Was sich auch mit Einführung der geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer nach den §§ 139a ff. AO nicht geändert hat, diese ersetzt weder die Steuernummer noch die USt-IdNr..
[6] Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl.EU 2010, Nr. L 268, 1.

2.3.2 Beteiligung der Landesfinanzbehörden

 

Rz. 66

Gem. § 27a Abs. 2 S. 1 UStG übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die für die Erteilung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Dies sind gem. § 27a Abs. 1 S. 5 UStG der Name, die Anschrift des Steuerpflichtigen und die Steuernummer, unter der der Steuerpflichtige umsatzsteuerlich geführt wird.

 

Rz. 67

Hat das BZSt die vom jeweils zuständigen FA übermittelten Daten mit den Angaben des Antragstellers verglichen und die Übereinstimmung festgestellt, dann ist die USt-IdNr. grundsätzlich zu erteilen. Der Steuerpflichtige hat hierauf einen Anspruch (Rz. 36).[1] Für das Funktionieren des genannten Datenabgleichs ist allerdings ein regelmäßiger und vollständiger Datenaustausch zwischen den Landesfinanzbehörden und dem BZSt unerlässlich. Aus diesem Grund sieht § 27a Abs. 2 S. 3 UStG vor, dass das BZSt die an die Antragsteller erteilten USt-IdNr. auch den Landesfinanzbehörden mitteilt.

 

Rz. 68

Wechselt ein im Inland ansässiger Unternehmer den Sitz seines Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich eines anderen FA, dann benötigt er nach der geltenden Regelung[2] zwar eine neue Steuernummer, grundsätzlich behält er aber seine bisherige USt-IdNr. Nur wenn etwa irrtümlich mehrere USt-IdNrn. vergeben worden sind, dann entscheidet das BZSt, welche Nummer aufrechterhalten bleibt. Nach Abschn. 27a.1 Abs. 1 S. 6 UStAE kann jeder Unternehmer ...

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