Rz. 34
Zum Erhalt einer USt-IdNr. sind gem. § 27a Abs. 1 S. 1 UStG zunächst die Unternehmer i. S. d. § 2 UStG berechtigt. In § 27a Abs. 1 S. 2 und 3 UStG finden sich dann Sonderregeln für einige wenige andere Rechtssubjekte, welche eine USt-IdNr. nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Diese Regelung ist mWv 1.1.2010 durch das Gesetz v. 8.4.2010[1] dahingehend geändert (vereinfacht) worden, dass der zweite Satz der Vorschrift gestrichen wurde. Nunmehr kann auch den Kleinunternehmern nach § 19 UStG und den pauschalisierenden Landwirten auf Antrag nicht nur bei der Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen oder Erwerbe eine USt-IdNr. erteilt werden, sondern auch dann, wenn sie diese für die Ausführung oder den Bezug von sonstigen Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG benötigen. Da sie damit – insoweit konsequent – allen anderen Unternehmern gleichgestellt sind, bedurfte es keiner Sonderregelung mehr. Die verbleibenden Sonderregelungen des § 27a Abs. 1 beziehen sich nunmehr nur noch auf:
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die erworbenen Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 27a Abs. 1 S. 2 UStG) und
- die Organgesellschaften (§ 27a Abs. 1 S. 3 UStG).
Dieser Sonderregelungen bedarf es wegen der besonderen Stellung dieser Rechtssubjekte im Umsatzsteuerrecht (Rz. 54 und 56).
Rz. 35
Den in der Praxis häufigsten Anwendungsfall für die Vergabe einer USt-IdNr. stellt der inländische Unternehmer nach § 2 UStG dar, der für umsatzsteuerliche Zwecke bei einem deutschen FA registriert ist. Dieser ist allerdings nicht zur Beantragung einer USt-IdNr. verpflichtet und er erhält sie auch nicht automatisch mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und der Zuteilung einer Steuernummer.[2] Der inländische Unternehmer benötigt eine USt-IdNr. nur, wenn er beabsichtigt, innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe durchzuführen oder wenn er die Ausführung oder den Empfang sonstiger Leistungen im Unionsgebiet beabsichtigt.[3] Gleiches gilt für die in § 27a Abs. 1 S. 2 u. 3 UStG genannten Steuerpflichtigen. So kann z. B. ein inländischer Unternehmer, der nur Leistungen innerhalb Deutschlands ausführt und empfängt, über sein gesamtes "Unternehmerleben" ohne USt-IdNr. auskommen. Ein anderer Unternehmer kann dagegen bereits bei der Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit eine USt-IdNr. benötigen, z. B. wenn er als Unternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen will.
Rz. 36
Grundsätzlich besteht bei den im Gesetz genannten Voraussetzungen – gemeint ist insbesondere die Unternehmereigenschaft des Antragstellers – nach h. M. ein Anspruch jedes Unternehmers auf die Erteilung einer USt-IdNr.[4]- genauso wie auf Erteilung einer Steuernummer – (Rz. 104ff.), denn ein Unternehmer kann nicht – abgesehen von den im Gesetz genannten Ausnahmefällen[5] – darin beschränkt werden, die in der gemeinsamen MwStSystRL vorgesehenen innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Erwerbe auszuführen oder grenzüberschreitende sonstige Leistungen vorzunehmen oder zu empfangen (Rz. 75ff.).
Rz. 37
Die Erlangung der USt-IdNr. ist deshalb zu Recht einfach und unbürokratisch gestaltet, auch wenn dies aus Sicht der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung mitunter problematisch erscheinen mag.[6] Im Prinzip gilt hier der Grundsatz, dass der Unternehmer, der eine Steuernummer hat (erhält), auch einen Anspruch auf die Erteilung eine USt-IdNr. hat. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung verweigert werden (Rz. 112).
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