Rz. 34

Zum Erhalt einer USt-IdNr. sind gem. § 27a Abs. 1 S. 1 UStG zunächst die Unternehmer i. S. d. § 2 UStG berechtigt. In § 27a Abs. 1 S. 2 und 3 UStG finden sich dann Sonderregeln für einige wenige andere Rechtssubjekte, welche eine USt-IdNr. nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Diese Regelung ist mWv 1.1.2010 durch das Gesetz v. 8.4.2010[1] dahingehend geändert (vereinfacht) worden, dass der zweite Satz der Vorschrift gestrichen wurde. Nunmehr kann auch den Kleinunternehmern nach § 19 UStG und den pauschalisierenden Landwirten auf Antrag nicht nur bei der Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen oder Erwerbe eine USt-IdNr. erteilt werden, sondern auch dann, wenn sie diese für die Ausführung oder den Bezug von sonstigen Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG benötigen. Da sie damit – insoweit konsequent – allen anderen Unternehmern gleichgestellt sind, bedurfte es keiner Sonderregelung mehr. Die verbleibenden Sonderregelungen des § 27a Abs. 1 beziehen sich nunmehr nur noch auf:

Dieser Sonderregelungen bedarf es wegen der besonderen Stellung dieser Rechtssubjekte im Umsatzsteuerrecht (Rz. 54 und 56).

 

Rz. 35

Den in der Praxis häufigsten Anwendungsfall für die Vergabe einer USt-IdNr. stellt der inländische Unternehmer nach § 2 UStG dar, der für umsatzsteuerliche Zwecke bei einem deutschen FA registriert ist. Dieser ist allerdings nicht zur Beantragung einer USt-IdNr. verpflichtet und er erhält sie auch nicht automatisch mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und der Zuteilung einer Steuernummer.[2] Der inländische Unternehmer benötigt eine USt-IdNr. nur, wenn er beabsichtigt, innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe durchzuführen oder wenn er die Ausführung oder den Empfang sonstiger Leistungen im Unionsgebiet beabsichtigt.[3] Gleiches gilt für die in § 27a Abs. 1 S. 2 u. 3 UStG genannten Steuerpflichtigen. So kann z. B. ein inländischer Unternehmer, der nur Leistungen innerhalb Deutschlands ausführt und empfängt, über sein gesamtes "Unternehmerleben" ohne USt-IdNr. auskommen. Ein anderer Unternehmer kann dagegen bereits bei der Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit eine USt-IdNr. benötigen, z. B. wenn er als Unternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen will.

 

Rz. 36

Grundsätzlich besteht bei den im Gesetz genannten Voraussetzungen – gemeint ist insbesondere die Unternehmereigenschaft des Antragstellers – nach h. M. ein Anspruch jedes Unternehmers auf die Erteilung einer USt-IdNr.[4]- genauso wie auf Erteilung einer Steuernummer – (Rz. 104ff.), denn ein Unternehmer kann nicht – abgesehen von den im Gesetz genannten Ausnahmefällen[5] – darin beschränkt werden, die in der gemeinsamen MwStSystRL vorgesehenen innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Erwerbe auszuführen oder grenzüberschreitende sonstige Leistungen vorzunehmen oder zu empfangen (Rz. 75ff.).

 

Rz. 37

Die Erlangung der USt-IdNr. ist deshalb zu Recht einfach und unbürokratisch gestaltet, auch wenn dies aus Sicht der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung mitunter problematisch erscheinen mag.[6] Im Prinzip gilt hier der Grundsatz, dass der Unternehmer, der eine Steuernummer hat (erhält), auch einen Anspruch auf die Erteilung eine USt-IdNr. hat. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung verweigert werden (Rz. 112).

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben (StEUVUmsG) v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386, BStBl I 2010, 334.
[2] In Deutschland erhält jeder Unternehmer eine Steuernummer von seinem örtlich zuständigen Finanzamt; die USt-IdNr. steht mit dieser Nummer in keinem inhaltlichen Zusammenhang; andere Mitgliedstaaten sehen diese Unterscheidung nicht vor und vergeben z. B. nur eine Nummer; kritisch zur deutschen Vorgehensweise Prätzler, UStB 2019, 330.
[3] § 3a Abs. 2 UStG stellt für den Leistungsort bei den B2B-Leistungen auf die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ab. Dies lässt sich regelmäßig nur durch die Verwendung einer USt-IdNr. nachweisen; vgl. Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE und hier § 3a UStG Rz. 106ff.
[4] Vgl. hier in Rz. 73ff.; i. d. S. auch Burbaum/Baumgartner, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 27a UStG Rz. 9; Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 261 Rz. 67; Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 27a UStG Rz. 18; Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 27a UStG Rz. 19 und Alvermann/Wollweber, UStB 2009, 261; vgl. zur Steuernummer auch BFH v. 17.7.2019, V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141, UR 2019, 685 und BFH v. 23.9.2009, II R 66/07, BFH/NV 2010, 365, UR 2010, 138.
[5] Vgl. etwa § 19 Abs. 1 S. 4 UStG für die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kleinunternehmern.
[6] Vgl. allgemein zum Missbrauch der USt-IdNr. in Rz. 104ff.

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