Rz. 38

§ 27 Abs. 7 UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch Art. 5 Nr. 34 Buchst. d i. V. m. Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003[1] an den unverändert gebliebenen § 27 Abs. 6 UStG (1999) angefügt. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG regelte dabei die erstmalige Anwendung des gleichfalls durch das StÄndG 2003 neu in das UStG eingefügten § 13c UStG zur Haftung des Abtretungsempfängers bei Abtretungen des Pfandgläubigers bei Verpfändungen sowie des Vollstreckungsgläubigers bei Pfändungen.[2]

 

Rz. 39

§ 27 Abs. 7 S. 2 UStG betraf bis zu seiner Aufhebung ab 1.1.2008[3] die erstmalige Anwendung des durch das StÄndG 2003 geschaffenen § 13d UStG zur Haftung des leistenden Unternehmers für die zu berichtigende Steuer seines Leistungsempfängers bei bestimmten Mietkaufverträgen. § 27 Abs. 7 S. 2 UStG lautete wie folgt:

Zitat

§ 13d ist anzuwenden auf Mietverträge oder mietähnliche Verträge, die nach dem 7.11.2003 abgeschlossen worden sind.

Die Aufhebung vom § 13d UStG zum 1.1.2008 machte ab diesem Zeitpunkt auch § 27 Abs. 7 S. 2 UStG entbehrlich.[4]

 

Rz. 40

Für beide Haftungstatbestände schrieb § 27 Abs. 7 UStG i. d. F. bis 31.12.2007 vor, dass sie bereits auf Vorgänge (Abtretung, Verpfändung, Pfändung von Forderungen, Abschluss von Mietverträgen und mietähnlichen Verträgen) anzuwenden waren, die nach dem 7.11.2003 stattgefunden haben. Das Datum des 7.11.2003 war die Beschlussfassung des Deutschen Bundestags zum StÄndG 2003; ab diesem Zeitpunkt war kein Vertrauensschutz mehr gegeben (Rz. 42a) für die Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, die eine Haftung wie nach den neuen §§ 13c und 13d UStG nicht kannte. Der Gesetzgeber wollte mit diesen neuen Haftungstatbeständen entsprechend einem Vorschlag des Bundesrechnungshofs möglichst schnell den festgestellten Aufkommensrisiken bei der USt begegnen.[5]

 

Rz. 41

Die Begründung der Vorschrift findet sich in der BR-Drs. 630/03.

Der schriftliche Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum StÄnG 2003[6] wiederholte diese Begründung im Wesentlichen.

Rz. 42 einstweilen frei

[1] StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710.
[2] Vgl. Erläuterungen zu § 13c UStG.
[3] Durch Art. 8 Nr. 8 des JStG 2008 v. 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218.
[4] BR-Drs. 544/07; s. dazu Erläuterungen zu § 13d UStG.
[5] Kraeusel, UVR 2004, 5; Widmann, Stbg 2004, 19.
[6] BT-Drs. 15/1945, zu Nr. 33 Buchst. d (§ 27 Abs. 7 UStG-neu).

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