1 Allgemeines

 

Rz. 1

Ende 2003 mit Inkrafttreten am 1.1.2004 (s. Rz. 2) sind zur Einschränkung des Umsatzsteuermissbrauchs u. a. die Vorschriften des § 13c UStG und des § 13d UStG (Letzterer inzwischen mW zum 1.1.2008 weggefallen) als neue Haftungstatbestände geschaffen worden. Die bereits bestehende Haftungsvorschrift des § 25d UStG wurde gleichzeitig verschärft. Damit sollte der missbräuchlichen Ausnutzung des Umsatzsteuerrechts entgegengewirkt werden, indem § 13c UStG zusammen mit den beiden anderen Haftungsvorschriften, aber auch mit einer Reihe anderer Rechtsänderungen (z. B. Ausdehnung des § 13b zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf weitere Fallgruppen) im Umsatzsteuerrecht den USt-Missbrauch einschränken. Allerdings ist die Haftung unabhängig von einem Verschulden und gilt unabhängig von einer etwaigen Missbrauchsabsicht. Die mit § 13c UStG gleichzeitig geschaffene Haftungsvorschrift des § 13d UStG musste allerdings wegen unionsrechtlicher Bedenken bereits zum Ablauf des 31.12.2007 vom Gesetzgeber wieder aufgehoben werden.

1.1 Entstehung und Inkrafttreten

 

Rz. 2

Der Bundesrechnungshof hatte in seinem Bericht v. 3.9.2003 auf die großen USt-Ausfälle hingewiesen, die durch die Abtretung von Kundenforderungen vor allem an Banken und andere entstehen, da in den abgetretenen Forderungen regelmäßig die USt enthalten ist. Vor allem als Folgen von Globalabtretungen und anderen Sicherungsabtretungen würden sich nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs erhebliche USt-Ausfälle ergeben. Auf seine Anregung ist in § 13c UStG eine Haftung des Abtretungsempfängers für die USt des Abtretenden geschaffen worden. Sie ist durch das StÄndG 2003[1] gesetzlich geregelt worden. Die Vorschrift ist zum 1.1.2004 (s. StÄndG 2003, Art. 25 Abs. 4) mit Rückwirkung auf den 8.11.2003[2] in Kraft getreten. Das bedeutet, dass jede Abtretung (Verpfändung, Pfändung) einer Forderung auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz von der Haftungsvorschrift erfasst wird, die nach dem 7.11.2003 getätigt worden ist, wenn die Festsetzung der USt, ihre Fälligkeit, ihre Nichtbegleichung durch den Abtretenden oder die Vereinnahmung der abgetretenen Forderung nach dem 31.12.2003 erfolgt ist.[3] Es handelt sich hierbei nicht um eine verfassungswidrige Rückwirkung, da ab dem Tag des Gesetzesbeschlusses sich die Betroffenen auf die sich ändernde Rechtslage einstellen konnten.[4]

[1] Gesetz v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.
[2] § 27 Abs. 7 UStG i. d. F. des StÄndG 2003.
[3] BFH v. 3.6.2009, XI R 57/07, UR 2009, 770, DStR 2009, 2144; ebenso Nieskens, UR 2004, 105ff..

1.2 Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht

 

Rz. 3

Die Haftungsregelung von § 13c UStG ist mit den Bestimmungen der MwStSystRL vereinbar und daher unionsrechtskonform.[1] Art. 205 MwStSystRL erlaubt den Mitgliedstaaten für die Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers, nach Art. 193 MwStSystRL zu bestimmen, dass ein anderer als der Steuerschuldner die Steuer "gesamtschuldnerisch" zu entrichten hat.[2] Entsprechendes galt nach Art. 21 Abs. 3 der vorhergegangenen 6. EG-Richtlinie. Die Haftung nach § 13c UStG geht nicht nur von einer betragsmäßigen gesamtschuldnerischen Haftung aus und eröffnet die Haftung auch nicht für die USt aus anderen Umsätzen als denjenigen, deren Gegenleistung abgetreten worden ist. Dies ist u. U. durch richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Regelung sicherzustellen, um z. B. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.[3]

1.3 Sinn und Zweck der Regelung

 

Rz. 4

Werden Forderungen abgetreten, die Gegenleistung für steuerpflichtige Umsätze sind, so enthält der abgetretene Betrag (Preis) außer dem Entgelt (Nettobetrag) auch die USt. Zieht der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ein, steht dem Abtretenden auch die USt aus der Forderung und damit ggf. die notwendige Liquidität zur Steuerzahlung nicht zur Verfügung.

 

Rz. 5

Zivilrechtlich ist der Abtretungsempfänger i. d. R. nicht verpflichtet, den Anteil an USt am eingezogenen Betrag an den Abtretenden weiterzureichen oder für diesen an das Finanzamt zu zahlen.[1] Gerade in den Fällen der Abtretung ist der Abtretende häufig in einer wirtschaftlichen Lage, die eine Zahlung der USt aus anderen Mitteln ausschließt. Entsprechendes gilt für die Verpfändung oder Pfändung der Forderung. Bei der Sicherungsabtretung wird diese wirtschaftliche Situation des Abtretenden besonders deutlich. Wird die zur Sicherheit abgetretene Forderung durch Einzug genutzt, ist die wirtschaftliche Lage des Abtretenden regelmäßig schlecht. Meist wird der Fiskus nur über die Haftung nach § 13c UStG an die USt kommen. Der eigentliche durch den Liquiditätszufluss bereicherte Abtretungsempfänger wird mangels Leistungsaustausches aber nicht zum Steuerschuldner. Dem abtretenden Steuerschuldner mangelt es i. d. R. an der für...

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