Rz. 75a

In der zum 1.1.2020 in das UStG eingefügten Regelung des § 25f UStG (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung) wird im Tatbestand auch auf Taten nach §§ 26a, 26c UStG Bezug genommen. Zur Bedeutung und Einzelheiten dieser (etwas missglückten) Verweisung verweise ich hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf § 26a UStG Rz. 90f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge