Rz. 68

Nach § 27 Abs. 1 StGB (Beihilfe) wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Beihilfe unterscheidet sich von der Allein- oder Mittäterschaft dadurch, dass der Gehilfe die Tat eines anderen unterstützt, über die dieser die Tatherrschaft hat.[1] Nach der Rechtsprechung des BGH braucht die Hilfeleistung dabei nicht i. e. S. ursächlich zu sein, es reicht aus, wenn sie die den Tatbestand verwirklichende Handlung des Täters erleichtert oder fördert.[2] Verwirklicht jemand alle Tatbestandsmerkmale selbst, so kann er nicht Gehilfe, sondern nur Täter sein.[3] Das ist bei den strafbegründenden Merkmalen des § 26c UStG von besonderer Bedeutung, weil zumeist nur einen Beteiligten die Pflicht zur Zahlung der Steuerschuld trifft (Rz. 70).

 

Rz. 69

Bezogen auf das Steuerstrafrecht reicht es für die Annahme einer Gehilfentätigkeit allerdings nicht schon aus, dass der Betreffende mit einer tatbereiten Person ein Geschäft abschließt, über das eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt wird, selbst wenn es der Betroffene als Vertragspartner für möglich erachtet, dass der Leistende die USt bei Fälligkeit nicht zahlen wird.[4] Anders ist im Einzelfall dann zu entscheiden, wenn auch dem Leistungsempfänger an der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens "gelegen ist"[5], wenn er also gleichfalls von der Durchführung der Leistungen in dieser Form "profitiert". Als Gehilfe einer gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens kann also derjenige bestraft werden, der zwar selbst nicht gewerbsmäßig oder als Mitglied der Bande handelt, aber um das Vorliegen der Qualifikationsmerkmale weiß.[6] Ein solches Zusammenwirken ist allerdings erst einmal zu beweisen, was in der Praxis schwierig ist. M. E. muss jedenfalls mehr an Anhaltspunkten vorliegen, als ein "normaler" Leistungsaustausch zwischen den Betroffenen, dabei dürfte allein ein auffallend günstiges Entgelt für die Leistung allenfalls ein Indiz dafür sein, dass die Beteiligten um die Durchführung von Umsatzsteuerbetrugsgeschäften wussten.[7]

 

Rz. 70

Bei der gewerbs- und bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens müssen nicht alle Beteiligten den Grundtatbestand des § 26a Abs. 1 UStG als Steuerschuldner oder als für diesen handelnde Person verwirklichen, allen Beteiligten muss aber daran gelegen sein, das Umsatzsteueraufkommen zu schädigen. Mitglied einer Bande ist dann jede Person, die an der bandenmäßigen Verbindung mit dem Willen beteiligt ist, an der Ausführung der beabsichtigten Taten selbst teilzunehmen.[8] Je nachdem, ob bei einem Tatteilnehmer selbst die Qualifikationsmerkmale vorliegen, lautet der Vorwurf dann auf gewerbs- oder bandenmäßige Beihilfe oder auf Beihilfe zur gewerbs- oder bandenmäßigen Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens.[9]

[1] Vgl. dazu allgemein, Fischer, StGB, § 27 StGB Rz. 2ff. m. w. N.
[2] Vgl. grundlegend BGH v. 1.8.2000, 5 StR 624/99, NJW 2000, 3010; dieses Ergebnis ist allerdings strittig, vgl. zum Meinungsstand im Steuerstrafrecht Schützeberg, in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 369 AO Rz. 96f. und Karstens, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 369 AO Rz. 78ff.
[3] Vgl. nur Fischer, StGB, § 27 StGB Rz. 2.
[4] In dem Sinne BGH v. 23.6.1992, 5 StR 75/92, wistra 1992, 299.
[6] Zugmaier/Sauter, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 38.
[7] Über den wirtschaftlichen Sinn solcher vermeintlich günstiger Geschäfte lässt sich immer vortrefflich streiten.
[8] Sei es als Täter, Mittäter oder Gehilfe.
[9] I.d.S. auch Zugmaier/Sauter, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 21 und 39.

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