Rz. 61

Grundsätzlich muss ein Unternehmer, dem die USt für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr erlassen wird oder bei dem die USt niedriger festgesetzt wird, die Aufzeichnungsvorschriften des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG beachten. Damit sind auch ausländische Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, die Entgelte für Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Luftverkehr aufzuzeichnen, für die die USt nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen wird.

 

Rz. 62

Die Finanzverwaltung[1] hatte zur bundeseinheitlichen Umsetzung zum 1.1.2019 grundsätzlich zu den Aufzeichnungsvorschriften Stellung genommen. Danach gelten die folgenden Grundsätze:

  • Inländische Unternehmer sind verpflichtet, die Entgelte für Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Luftverkehr aufzuzeichnen, für die die USt nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen oder niedriger festgesetzt werden kann. Diese Umsätze sind auch in den Voranmeldungen und Jahreserklärungen zu erfassen.
  • Ausländische Unternehmer haben grundsätzlich dieselben Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch im Einzelfall nicht beanstandet, wenn diese Entgelte von im Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmern, die im Inland ausschließlich grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr erbringen, nicht gesondert aufgezeichnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Finanzverwaltung die Höhe der auf die inländischen Streckenanteile der Beförderungsleistung entfallenden Entgelte – ggf. im Schätzungsweg – ermitteln kann.
  • Die zuständige Finanzbehörde kann aus Vereinfachungsgründen auf Antrag des Luftverkehrsunternehmens diesem gestatten, von einer Angabe dieser Entgelte in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Hinblick auf die zu erwartende niedrigere Festsetzung bzw. den zu erwartenden Erlass der Umsatzsteuer abzusehen.
  • Erst die Angabe der auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Umsätze grenzüberschreitender Personenbeförderungen im Luftverkehr in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist dann als Antrag des Unternehmers nach § 26 Abs. 3 UStG zu werten, soweit sich aus weiteren Angaben des Unternehmers nichts anderes ergibt.
[1] BMF v. 7.2.2018, BStBl I 2018, 302 sowie Abschn. 26.2 Abs. 5 UStAE. Damit wurden die bisher nicht im UStAE veröffentlichten Hinweise aus dem BMF-Schreiben v. 2.2.1998, BStBl I 1998, 159 im Wesentlichen übernommen.

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