BMF, 02.02.1998, IV C 4 - S 7433 - 1/98/IV C 3 - S 7380 - 1/98

Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer § 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat. Für ausländische Unternehmer, die keine innerdeutschen Flüge anbieten dürfen, wird die gesamte deutsche Umsatzsteuer erlassen, falls die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG vorliegen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG dieser ausländischen Luftverkehrsunternehmen folgendes:

Nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG sind alle Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen Aufzeichnungen zu machen. Damit sind auch ausländische Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, die Entgelte für Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Luftverkehr aufzuzeichnen, für die die Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen wird.

Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch im Einzelfall nicht beanstandet, wenn ein ausländisches Luftverkehrsunternehmen, welches ausschließlich grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr durchführt, diese Entgelte nicht gesondert aufzeichnet und die betreffenden Umsätze in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Erklärungen nicht angibt.

Verzichtet ein Unternehmer in diesen Fällen auf die gesonderte Aufzeichnung, hat er sicherzustellen, daß die Finanzverwaltung die Höhe der auf die inländischen Streckenanteile der Beförderungsleistung entfallenden Entgelte ermitteln kann. Es ist daher erforderlich, die – ggf. im Schätzungswege festgestellten – inländischen Entgelte in einer Anlage zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung den Finanzbehörden mitzuteilen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen.

 

Normenkette

UStG § 26 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 159

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