Rz. 12

Die unter die Haftung fallende Steuer muss aus einem vorangegangenen Umsatz stammen. Dieser Umsatz muss allerdings nicht der Eingangsumsatz des Unternehmers, also derjenige sein, der an den Haftenden erbracht wurde. Auch aus den Umsätzen auf den Vorstufen kann die nichtentrichtete USt stammen.[1] Allerdings ist hierfür eine sog. Gegenstandsidentität erforderlich, d. h. es kann nur bei einem identischen Leistungsinhalt die nicht entrichtete USt des Vorlieferanten die Haftung eines nachfolgenden Unternehmers nach § 25d auslösen.[2] Die Feststellung der Leistungsidentität ist vor allem bei sonstigen Leistungen als vorangegangenen Umsätzen schwierig, da der Gegenstand der sonstigen Leistung (Leistungsgegenstand) weitergegeben sein muss.[3]

 

Rz. 13

Ein vorangegangener Umsatz setzt einen tatsächlich ausgeführten Umsatz voraus, also gemäß § 1 Abs. 1 eine nach Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung nach Nr. 1, eine Einfuhr (Nr. 4) oder ein innergemeinschaftlicher Erwerb (Nr. 5). Bei der USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb hat der Erwerber als Unternehmer auch das Recht zum Vorsteuerabzug. Damit stehen sich bei der Steuerberechnung gemäß § 16 Abs. 1 UStG Steuer und Vorsteuer in gleicher Höhe gegenüber, sodass eine Haftung ausscheidet. Erst bei einer Weiterlieferung des Gegenstands kann ein vorangegangener Umsatz gegeben sein, der dann beim Leistungsempfänger bzw. einem nachfolgenden Unternehmer zur Haftung führen kann.[4]

 

Rz. 14

Ohne Umsatz des Rechnungsausstellers scheidet eine Haftung nach § 25d UStG aus. In den Fällen des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises gem. § 14c Abs. 1 und Abs. 2 UStG kommt daher für die wegen des Steuerausweises geschuldete Steuer eine Haftung nach § 25d UStG nicht in Betracht.[5] Eine Haftung muss aus demselben Grund in den Fällen des Umsatzsteuerbetrugs ausscheiden, bei dem nur „virtuell”, nicht aber tatsächlich Umsätze getätigt werden.

 

Rz. 15

Ein steuerpflichtiger Umsatz ist für die Haftung Voraussetzung. Der Vorsteuerabzug setzt nämlich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine gesetzlich geschuldete USt für Lieferungen und sonstige Leistungen voraus; daran fehlt es bei einer Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 u. 2 UStG.[6]

[1] Ebenso Nieskens, UR 2002, 53ff.; ders., in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25d UStG Rz. 43; Klenk, in Sölch/Ringleb, UStG, § 25d UStG Rz. 9; Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 19.
[2] Ebenso Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25d UStG Rz. 41; siehe auch Wäger, UStB 2002, 101.
[3] Siehe dazu Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 23.
[4] Ebenso Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 20, Rz. 21.
[5] Ebenso Abschn. 25d.1 Abs. 3 UStAE; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25d UStG Rz. 42; Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 19.
[6] S. Rz. 22.

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