Rz. 21

Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands muss durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer, d. h. den zweiten Beteiligten in der maßgeblichen Dreierreihe (vgl. Rz. 16b) geschehen.

 

Rz. 22

Die Definition der Beförderung oder Versendung findet sich in § 3 Abs. 6 UStG. Damit ist zwar der Abholfall auch ein Fall des Beförderns oder Versendens[1]; für § 25b Abs. 1 Nr. 4 UStG ist dies aber insofern eingeschränkt, als der letzte Abnehmer nicht selbst befördern oder versenden und damit auch nicht abholen darf.[2]

[1] Widmann, DB 1996, 2404; Nieskens, UR 1997, 1.

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