Rz. 149

§ 25a Abs. 8 UStG gibt dem Wiederverkäufer das Recht, für jede Lieferung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung zu verzichten. Der Umsatz ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern, d. h., es gelten die Bemessungsgrundlagen gem. § 10 UStG. Nur wenn er die Gesamtmargenbildung gem. § 25a Abs. 4 UStG wählt (Rz. 127ff.), hat er diese Optionsmöglichkeit nicht, denn die Gesamtmargenbildung verfolgt ja gerade nicht die Bruttopreise der einzelnen Ankäufe und Lieferungen, sondern bildet eine globale Differenz. Anders als noch bei Geltung des § 25a Abs. 4 UStG 1990 ist die Optionsmöglichkeit nicht davon abhängig, dass der Käufer des Gebrauchtgegenstandes Unternehmer ist. Vielmehr kann ohne Rücksicht auf die umsatzsteuerliche Qualität des Abnehmers die Regelbesteuerung angewandt werden. Allerdings dürfte die Option nur sinnvoll sein, wenn der Abnehmer ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, denn nur dann wird es dem Wiederverkäufer gelingen, die nach den allgemeinen Vorschriften zu ermittelnde USt problemlos zu überwälzen.

 

Rz. 150

Der Verzicht gem. § 25a Abs. 8 UStG ist nicht gegenüber dem FA erklärungsbedürftig. Der Unternehmer übt den Verzicht dadurch aus, dass er die allgemeinen Besteuerungsregeln beachtet. Nach den vom BFH zum Verzicht auf Steuerbefreiungen gem. § 9 UStG entwickelten Grundsätzen[1] die freilich nicht bedenkenfrei sind[2] dürfte insbesondere der gesonderte Ausweis von USt auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften in einer Rechnung als Verzicht auf die Anwendung von § 25a UStG zu betrachten sein.

 

Rz. 151

Hat der Wiederverkäufer die Gebrauchtgegenstände mit Vorsteuerbelastung eingekauft – nur denkbar bei den in § 25a Abs. 2 UStG genannten steuerpflichtigen Einkäufen von Kunstgegenständen und bei der steuerpflichtigen Einfuhr von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken, dann ist der Vorsteuerabzug bei der Option zur Regelbesteuerung gem. § 25a Abs. 8 UStG erst in dem Voranmeldungszeitraum möglich, indem die Lieferung, für die optiert wurde, stattfindet. Dies ist deshalb systematisch sinnvoll, weil beim steuerpflichtigen Ankauf oder bei der steuerpflichtigen Einfuhr der genannten Gegenstände oftmals noch gar nicht feststehen dürfte, unter welcher Besteuerungsform der Wiederverkauf tatsächlich stattfinden wird. Würde der Vorsteuerabzug schon früher gewährt, müsste er bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf den Umsatz wieder rückgängig gemacht werden.

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