Rz. 8
Begünstigt von der Regelung des § 23a UStG sind nur die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Damit müssen die begünstigten Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich ausschließlich nach den Regelungen der §§ 51–68 AO. Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen[1] oder aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Von der Vorsteuerpauschalierung können somit nur die unter § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer Gebrauch machen, nicht die nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG begünstigten Unternehmer; diese fallen nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Rz. 8a
Für die unter § 23a UStG fallenden Unternehmer könnte sich die Verpflichtung, Bücher zu führen aus abgabenrechtlichen Vorschriften ergeben. So ist nach § 141 Abs. 1 AO der gewerbliche Unternehmer zur Führung von Büchern und zur Aufstellung von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen verpflichtet, wenn der Umsatz mehr als 600.000 EUR[2] (ohne steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) im Kj. übersteigt oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 EUR[3] im Kj. übersteigt. Für Land- und Forstwirte ergibt sich danach eine Buchführungspflicht, wenn der Wert der selbstbewirtschafteten Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR[4] übersteigt[5] oder der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mehr als 60.000 EUR[6] im Kj. übersteigt.
Rz. 8b
Da sich die Buchführungspflicht nach § 141 AO nach der ausdrücklichen Regelung in § 141 Abs. 2 AO erst dann ergibt, wenn die Finanzbehörde den Unternehmer auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat, kann allein aus dem Überschreiten der Grenzen noch keine Nichtanwendbarkeit der Durchschnittssätze nach § 23 UStG abgeleitet werden. Erst ab dem Beginn des auf die Mitteilung des FA folgenden Kalenderjahrs wäre dann die Anwendung der Durchschnittssätze für den betreffenden Unternehmer nicht mehr möglich.
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