Rz. 52

Die Vorschrift des § 22g Abs. 10 UStG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung und regelt, dass das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der nach § 22g Abs. 8 S. 3 UStG erhobenen Daten zu erlassen. Die dazugehörige Gesetzesbegründung wiederholt im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut.[1]

Rz. 53 – 54 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 20/3879, S. 114.

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