Rz. 48

Die S. 6 und 7 der ersten Fassung des § 22f Abs. 1 UStG (Rz. 4) regelten Einzelheiten des geplanten Datenabrufverfahrens durch die Finanzbehörde. So sollte die für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde die Daten nach S. 1 Nr. 1 bis 3 speichern und diese zum Datenabruf bereitstellen (S. 6). Der Antragsteller war dann über die Verarbeitung der in S. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Daten durch die Finanzbehörde nach S. 6 zu informieren (S. 7). Die Regelung des Datenabrufverfahrens in S. 6 stand dabei im unmittelbaren Zusammenhang mit § 22f Abs. 4 UStG (a. F.), wonach das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausgestaltung des Datenabrufverfahrens nach Abs. 1 S. 6 zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der in diesem Verfahren erhobenen Daten sowie zum Datenübermittlungsverfahren nach Abs. 3 zu erlassen. Diese Rechtsverordnung liegt bisher aber nicht vor (Rz. 68ff.). Seit dem 1.7.2021 (Rz. 4) findet sich die Rechtsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 22f Abs. 5 UStG.

Rz. 49 einstweilen frei

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