Rz. 68

Gemäß § 22f Abs. 4 S. 1 UStG hat der Betreiber der elektronischen Schnittstelle die Unterlagen nach den Abs. 1 und 2 auf Anforderung des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln. Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (vgl. dazu in § 93 Abs. 1a S. 1 AO), findet § 93 Abs. 1a S. 2 AO keine Anwendung (§ 22f Abs. 4 S. 2 UStG). Mit diesem Absatz des § 22f UStG wird geregelt, wie die Finanzbehörde an die von Betreibern elektronischer Schnittstellen gesammelten Daten gelangen kann. Die ursprüngliche Gesetzesbegründung hierzu ist dünn und wiederholt im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut[1], obwohl hier eigentlich der zentrale Bestandteil des Verfahrens geregelt wird – der Umfang der Auskunftspflicht. Der Ausschluss der Anwendung des § 93 Abs. 1a S. 2 AO ist notwendig, weil es nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht erforderlich sein soll, dass ein "hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen". Damit sind Sammelauskünfte im Rahmen des § 22f UStG an geringere Voraussetzungen gebunden, als solche nach § 93 Abs. 1 AO; offensichtlich sieht der Gesetzgeber beim Handel über elektronische Schnittstellen immer einen hinreichenden Anlass für eine Kontrolle durch die Finanzbehörden. Interessant ist bereits, dass der Gesetzgeber von der Durchführung von Sammelauskunftsersuchen ausgeht. Die Finanzbehörden können dann große Datenmengen einer Vielzahl betroffener Umsätze und Unternehmer zum elektronischen Abgleich anfordern; sie können wohl auch den gesamten Datenbestand der letzten Jahre bezüglich eines Unternehmers bei verschieden Schnittstellenbetreibern anfordern. Hier muss m. E. allerdings immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Auge behalten werden.

 

Rz. 69

Festzuhalten ist, dass der elektronische Datenabruf und die damit verbundene elektronische Kontrolle der Umsätze auf elektronischen Schnittstellen ein ausgesprochen weitreichendes Prüfungsinstrument für die Finanzbehörden darstellt, das in anderen Bereichen bisher so nicht zur Verfügung steht. Im Ergebnis wird damit fast der gesamte Onlinehandel an Verbraucher in Deutschland (seit dem 1.7.2021 einschließlich der sonstigen Leistungen) nachvollziehbar. Auch die Frage, ob ein privater Anbieter tatsächlich noch als solcher zu betrachten ist oder nicht längst unternehmerisch handelt, wird mit diesen Nachprüfungsmöglichkeiten nur noch in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen sein, da die erforderlichen Daten aller elektronischer Schnittstellen grundsätzlich zur Verfügung stehen.

 

Rz. 70

Für die nach Art. 54c MwStVO (§ 22f Abs. 3 UStG) geltenden Aufzeichnungspflichten gilt im Übrigen Gleiches, gemäß Art. 242a Abs. 2 S. 1 MwStSystRL sind die Aufzeichnungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.

[1] Zu § 22f Abs. 3 UStG a. F. vgl. in BT-Drs. 19/4455, 61.

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